8 8. Die Faktoren der fürstlichen Hausgesetzgebung. 107
unmittelbar, hier mittelbar. Nur aus diesem Zusammenhange
wird ein Mitwirkungsrecht der Agnaten geleugnet. Ist dies
zutreffend, so muß demgemäß auch diese Anschauung eine
Zustimmungsbefugnis der Agnaten noch anerkennen, soweit
die Wirkung der hausgesetzgebenden Gewalt auf Staatsgewalt,
absolute Herrschaft über andere, nicht zurückgeführt zu werden
vermag. Dies ist der Fall im Verhältnis zu Agnaten, welche
nicht der Staatsgewalt des Familienhauptes unterliegen, eine
Sachlage, die gegeben ist, wenn das Familienhaupt Chef eines
Gesamthauses ist, im Verhältnis zu denjenigen jüngeren Linien
des Gesamtgeschlechtes, welche selbst im Besitze eines Thrones
sich befinden. Daher finden wir auch, der König von Hannover
hat für seine Hausgesetze von 1833 und 1836, der Fürst von
Hohenzollern-Sigmaringen für sein Hausgesetz vom Jahre 1821
die agnatische Einwilligung des Herzogs von Braunschweig,
bezw. des Fürsten von Hechingen eingeholt. Auf diese Weise
konnten das erste Hausgesetz, soweit es das braunschweig-
lüneburgische Gesamthaus berührt, auch für dieses bindend,
das sigmaringsche Gesetz als ein solches des fürstlichen Ge-
samthauses Hohenzollern erlassen werden.
3. Daß jene beiden Auffassungen mit dem Übergange
zum Absolutismus zusammenhängen, beweist durch ihr Gegen-
teil die Hausgesetzgebung Mecklenburgs. Hier blieb die ständische
Monarchie. Das Hausgesetz vom 23. Juni 1821 ist daher nicht
nur unter Zustimmung des Großherzogs zu Strelitz, sondern
auch unter Zustimmung der vom regierenden Herrn in Schwerin
abstammenden Agnaten erlassen (Schulze Il 242).
B. Die beiden geschilderten Auffassungen verschwinden
in den Staaten, wo sie sich fanden, mit Übergang zur kon-
stitutionellen Staatsorganisation. Die Einführung der Mit-
wirkung eines beschränkenden Organs im Staate führte, hier
früher, dort später, auch wieder zur Anerkennung einer Be-
schränkung des Monarchen in der Familie.
1. Die Betonung des Korporationscharakters am Staate,
wie sie der Aufnahme der konstitutionellen Einrichtung des
Staates zugrunde liegt, führte naheliegenderweise auch wieder
zu einer stärkeren Berücksichtigung des Korporationscharakters
des landesherrlichen Hauses, damit aber zu der Erkenntnis,