Full text: Modernes Fürstenrecht

XII Inhaltsverzeichnis. 
Beite 
bedarf nicht agnatischer Zustimmung. Volljährigkeitstermine. 
Regierungsstellvertreter und Mitregenten . . . . 433 
8 56. 3. Die übrige Rechtsstellung zum Staste: als Stantseinwohner, 
Staatsaufenthalter, Staatsangehörige, Forensen, Staatsdiener 
u. 8. w. Grundsätzlich gilt für die Hausangehörigen, wenn 
sie Staatsangehörige u. s. w. sind, dasselbe Recht wie für den 
gewöhnlichen Staatsangehörigen u. 8. w. Schöffen- und Ge- 
schworenenpflicht. Pflichten des Arbeitgebers. Recht der 
Führung eines Inkognitonamens gegenüber der Polizei. Aktives 
und passives Wahlrecht; letzteres aber nicht beim Familien- 
haupt vorhanden. Räumliches Geltungsgebiet der Vorrechte 439 
C. Die Stellung der Familienmitglieder im Völkerrecht. 
8 56. Ihre Stellung in anderen deutschen Staaten und im Auslande. 
Exterritorialität . ® ® ® ‘ ® . ® “ ® . oe ‘ o o ® ® 449 
Zweites Kapitel. 
Das Recht der vormals regierenden Fürstenhäuser. 
8 67. 1, Der Begriff der vormals regierenden Familie. Nicht erfor- 
derlich, daß im Momente des Aufhörens der Herrschaft Mit- 
glieder, welche regiert haben oder thronfolgefähig wären, vor- 
handen sind . . . 0.0. 452 
8 58. 2. Die Rechtsstellung der vormals regierenden Familie und ihrer 
Glieder in Reich und Staat. Was sie verlieren und erhalten 
bezw. gewinnen . 2. 2 2 2 2 2 een en... 457 
Alphabetisches Sachregister . - - » 2 2 2 2 2 ee nn ne. 4685 
Berichtigung. 
8.110 2.14 v.o. lies statt „schwarzburgischen Gesamthauses‘“: Rudolstädter 
Spezialhauses.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.