XII Inhaltsverzeichnis.
Beite
bedarf nicht agnatischer Zustimmung. Volljährigkeitstermine.
Regierungsstellvertreter und Mitregenten . . . . 433
8 56. 3. Die übrige Rechtsstellung zum Staste: als Stantseinwohner,
Staatsaufenthalter, Staatsangehörige, Forensen, Staatsdiener
u. 8. w. Grundsätzlich gilt für die Hausangehörigen, wenn
sie Staatsangehörige u. s. w. sind, dasselbe Recht wie für den
gewöhnlichen Staatsangehörigen u. 8. w. Schöffen- und Ge-
schworenenpflicht. Pflichten des Arbeitgebers. Recht der
Führung eines Inkognitonamens gegenüber der Polizei. Aktives
und passives Wahlrecht; letzteres aber nicht beim Familien-
haupt vorhanden. Räumliches Geltungsgebiet der Vorrechte 439
C. Die Stellung der Familienmitglieder im Völkerrecht.
8 56. Ihre Stellung in anderen deutschen Staaten und im Auslande.
Exterritorialität . ® ® ® ‘ ® . ® “ ® . oe ‘ o o ® ® 449
Zweites Kapitel.
Das Recht der vormals regierenden Fürstenhäuser.
8 67. 1, Der Begriff der vormals regierenden Familie. Nicht erfor-
derlich, daß im Momente des Aufhörens der Herrschaft Mit-
glieder, welche regiert haben oder thronfolgefähig wären, vor-
handen sind . . . 0.0. 452
8 58. 2. Die Rechtsstellung der vormals regierenden Familie und ihrer
Glieder in Reich und Staat. Was sie verlieren und erhalten
bezw. gewinnen . 2. 2 2 2 2 2 een en... 457
Alphabetisches Sachregister . - - » 2 2 2 2 2 ee nn ne. 4685
Berichtigung.
8.110 2.14 v.o. lies statt „schwarzburgischen Gesamthauses‘“: Rudolstädter
Spezialhauses.