Full text: Modernes Fürstenrecht

408 8 8. Die Faktoren der fürstlichen Hausgesetzgebung. 
daß mit der Selbständigkeit des Hauses, wie sie im Wesen 
desselben als Korporation liegt, eine Auffassung unverträglich 
ist, bei welcher die Hausgesetze grundsätzlich als Gesetze des 
Staates für das Haus, nicht als Gesetze des Hauses erscheinen, 
bezw. zu der Erkenntnis, daß infolge dieser durch den 
Korporationscharakter gegebenen Selbständigkeit aus der Art 
der Rechtsstellung, welche eine Person in der einen, wenn 
auch der höheren, Genossenschaft einnimmt, nicht als zwingend 
gefolgert werden darf, daß dieselbe auch in der anderen 
Korporation dieselbe Rechtsstellung genieße. Aus der Steuer- 
freiheit des Königs im Staate folgt keineswegs mit Not- 
wendigkeit dessen Steuerfreiheit in der Gemeinde. 
2. Für beide Anschauungen resultierte an sich hieraus, 
daß trotz Einführung des beschränkenden Prinzips im Staate 
in der landesherrlichen Familie das absolute Prinzip hätte 
fortbestehen können. Allein hier wirkte die Erinnerung an 
die Vergangenheit. Da galt Konsensprinzip. Um so näher 
lag, daß man zu ihm zurückkehrte, als selbst im Staate dieses 
Prinzip zur Einführung gelangte. Daß man sich auf Irrwegen 
befunden, schildert, rückwärts blickend, trefflich der historische 
Sınn Zöpfls in dessen Grundsätzen des gemeinen deutschen 
Staatsrechtes 5. Aufl. Bd. I S. 591: „Soweit nach der bis- 
herigen Hausverfassung jura quaesita der Agnaten auf die 
Thronfolge begründet sind, können dieselben auch durch kein 
von dem Souverän mit Zustimmung der Landstände errichtetes 
Gesetz ohne Zustimmung der Beteiligten mit rechtlicher 
Wirkung gegen diese aufgehoben werden, weil die Zustimmung 
der Landstände dem Souverän kein Recht beilegen kann, 
welches der Souverän selbst als absoluter Monarch nach den 
Grundsätzen des Privatfürstenrechtes nicht haben würde.“ 
Was man von der absolutistischen Zeit her behielt, war 
die Form, um so mehr, als dieselbe mit den Formen der 
konstitutionell beschränkten Monarchie zusammentraf. Früher 
waren die Hausgesetze in Testamentsform, wenn daran nur 
Abkömmlinge beteiligt, sonst in Vertragsform ergangen. Die 
Oberhauptstellung, welche dem regierenden Herrn durch die 
neue Familiengewalt, bezw. die absolute Staatshauptstellung zu 
teil wurde, führte dazu, daß der Familienchef die Hausgesetze als
	        
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