88. Die Faktoren der fürstlichen Hausgesetzgebung. 109
solcher unter Zustimmung der Nebenlinien des Gesamthauses
erließ und sie nur mehr als „Gesetze“ bezeichnete. Dies
wurde beibehalten. Nicht mehr als Hausvertrag, sondern als
unter agnatischer Zustimmung ergehendes Hausgesetz kommt
heute der äußeren Form nach Hausrecht zustande, es handle
sich denn um von einem aus mehreren regierenden Linien be-
stehenden Gesamthause geschaffenes Recht „Vereinbarung“
des schwarzburgischen Gesamthauses vom 21. April 1896).
In welch kurzer Zeit die Rückkehr erfolgte, wie sehr die
absolutistische Zeit des Hausrechtes nur eine Episode dar-
stellt, zeigen folgende drei Daten. Das bayerische Hausgesetz
von 1816 war noch ohne agnatischen Konsens ergangen.
1818 wird die Verfassung geschaffen. Ein Jahr darauf ergeht
ein neues Familienstatut. Es erwähnt bereits im Eingang:
„unter Zustimmung der Agnaten erlassen.“ Für die drei Reufs
(Schleiz, Greiz, Lobenstein-Ebersdorf) ergeht 10. November 1844
in Ergänzung der vorhandenen Hausgesetze ein „Beschluß“
der drei Fürsten über Abhängigmachung der hausverfassungs-
mäßigen und staatsrechtlichen Gültigkeit der Ehen der männ-
lichen Mitglieder vom landesherrlichen Konsens noch „kraft
Souveränitätsrechtes“, also ohne agnatische Zustimmung. Für
Reuß j. L. dagegen erließ der Fürst unter den 10. Dezember 1855
mit Nachtrag vom 6. August 1861 ein Hausstatut, welches
ausdrücklich „das Einvernehmen des Erbprinzen und die Zu-
stimmung sämtlicher volljähriger Vettern der Köstritzer Linie“
bekundet. Warum der Unterschied? Es hatte eben auch
unterdessen — 80. November 1849, bezw. 14. April 1852 — das
konstitutionelle Prinzip in das Verfassungsrecht von Reuß j. L.
Eingang gefunden.
3. Dazu kommen dann die ebenfalls nach Übergang zum
Verfassungsstaat geschaffenen Hausgesetze für das Königreich
Sachsen, für Koburg- Gotha, Oldenburg, die beiden Schwarz-
burg und Waldeck. Das erstgenannte — vom 9. Februar 1838
— erwähnt ausdrücklich die „agnatische Zustimmung“ des
Bruders des Königs, das zweite — vom 1. März 1855 — ist
vom Herzoge, wie es im Eingange selbst bemerkt, „auf
Grund einer mit den Mitgliedern des Herzoglichen Hauses
getroffenen Vereinbarung beschlossen.“ Das oldenburgische