Full text: Modernes Fürstenrecht

88. Die Faktoren der fürstlichen Hausgesetzgebung. 109 
solcher unter Zustimmung der Nebenlinien des Gesamthauses 
erließ und sie nur mehr als „Gesetze“ bezeichnete. Dies 
wurde beibehalten. Nicht mehr als Hausvertrag, sondern als 
unter agnatischer Zustimmung ergehendes Hausgesetz kommt 
heute der äußeren Form nach Hausrecht zustande, es handle 
sich denn um von einem aus mehreren regierenden Linien be- 
stehenden Gesamthause geschaffenes Recht „Vereinbarung“ 
des schwarzburgischen Gesamthauses vom 21. April 1896). 
In welch kurzer Zeit die Rückkehr erfolgte, wie sehr die 
absolutistische Zeit des Hausrechtes nur eine Episode dar- 
stellt, zeigen folgende drei Daten. Das bayerische Hausgesetz 
von 1816 war noch ohne agnatischen Konsens ergangen. 
1818 wird die Verfassung geschaffen. Ein Jahr darauf ergeht 
ein neues Familienstatut. Es erwähnt bereits im Eingang: 
„unter Zustimmung der Agnaten erlassen.“ Für die drei Reufs 
(Schleiz, Greiz, Lobenstein-Ebersdorf) ergeht 10. November 1844 
in Ergänzung der vorhandenen Hausgesetze ein „Beschluß“ 
der drei Fürsten über Abhängigmachung der hausverfassungs- 
mäßigen und staatsrechtlichen Gültigkeit der Ehen der männ- 
lichen Mitglieder vom landesherrlichen Konsens noch „kraft 
Souveränitätsrechtes“, also ohne agnatische Zustimmung. Für 
Reuß j. L. dagegen erließ der Fürst unter den 10. Dezember 1855 
mit Nachtrag vom 6. August 1861 ein Hausstatut, welches 
ausdrücklich „das Einvernehmen des Erbprinzen und die Zu- 
stimmung sämtlicher volljähriger Vettern der Köstritzer Linie“ 
bekundet. Warum der Unterschied? Es hatte eben auch 
unterdessen — 80. November 1849, bezw. 14. April 1852 — das 
konstitutionelle Prinzip in das Verfassungsrecht von Reuß j. L. 
Eingang gefunden. 
3. Dazu kommen dann die ebenfalls nach Übergang zum 
Verfassungsstaat geschaffenen Hausgesetze für das Königreich 
Sachsen, für Koburg- Gotha, Oldenburg, die beiden Schwarz- 
burg und Waldeck. Das erstgenannte — vom 9. Februar 1838 
— erwähnt ausdrücklich die „agnatische Zustimmung“ des 
Bruders des Königs, das zweite — vom 1. März 1855 — ist 
vom Herzoge, wie es im Eingange selbst bemerkt, „auf 
Grund einer mit den Mitgliedern des Herzoglichen Hauses 
getroffenen Vereinbarung beschlossen.“ Das oldenburgische
	        
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