112 8 8. Die Faktoren der fürstlichen Hausgesetzgebung,
stimmungen über die Zugehörigkeit zum herzoglichen Spezial-
hause, die Thronfolge in ihm, die Rechtsverhältnisse seiner
Mitglieder und die Vermögensverhältnisse derselben unter dem
Gesichtspunkte erlassen wurden, hierdurch die Ebenbürtigkeit
der Gemahlın des dritten Sohnes des Herzogs, der Prinzessin
Adelheid, einer geborenen Gräfin Lippe-Biesterfeld, und der
Nachkommen aus dieser Ehe für den Bereich der meining-
schen Staatserbfolge u. s. w. gegen Bestreitung sicher zu stellen.
Dieses Gesetz erging nun lediglich „mit Beirat und Zu-
stimmung des Landtages“, nicht auch der Agnaten des Hauses
und nennt sich ausschließlich Gesetz „zur Ergänzung des
Grundgesetzes vom 23. August 1829“, ist also ein reines
Staatsgesetz.
Und doch sollte es nach dem ursprünglichen Vorhaben
auch ein Hausgesetz sein. Das beweist seine Entstehungs-
geschichte. Das genannte Gesetz so, wie es vorliegt, erwähnt
in seinem Eingange nichts davon, daß es eine Neuregelung
der Verhältnisse des herzoglichen Hauses trifft und führt
daher auch lediglich die Mitwirkung der Stände an: „Wir,
Georg . . ., verordnen zur Ergänzung des Grundgesetzes vom
23. August 1829 mit... Zustimmung des Landtages, was
folgt“. Ganz anders der Entwurf (Beilagen zu den Verhand-
lungen des Landtages vom 2. Juli 1895 bis 11. März 1897
Nr. 71 S. 213), welcher das Datum des 26. Februar trägt.
Er lautet: „Wir Georg ..., erachten eine Ergänzung des
Grundgesetzes ... ., insbesondere auch in Übereinstimmung
mit Unseren vielgeliebten Söhnen, zur näheren Feststellung der
Verhältnisse Unseres Hauses für dienlich und lassen zu dem
Behufe u.s.w.“. Leider sind dem Entwurfe nicht weitere
Notizen beigegeben. Auch noch im Laufe der Verhandlungen
betonte der Staatsminister v. Heim ausdrücklich, daß „die
Prinzen des herzoglichen Hauses sich mit der Vorlegung dieses
Gesetzentwurfes an den Landtag einverstanden erklärt
haben“ (S. 103). Warum trotzdem keine Erwähnung dieses
Einverständnisses im promulgierten Gesetz? Unmittelbar
wurde es, so viel ich sehe, in den offiziellen Verhandlungen
nicht gesagt. Aber vermuten läßt sich der Grund. Man
hatte unterdessen wohl erkannt, daß zur Rechtsgültigkeit