114 8 8. Die Faktoren der fürstlichen Hausgesetzgebung.
Staatsangelegenheiten berühren, „insoweit“ unter Zustimmung
der Stände ergehen — man vergleiche!) die Hausgesetze
Württembergs, Hannovers, Sachsens und Koburg-Gothas und
die Verfassungen von Oldenburg Art. 29 und Waldeck 823 —,
so steht auch nichts im Wege, ein Gesetz, das materiell
Staats- und Hausgesetz zugleich ist, in die äußere Form
lediglich eines Staatsgesetzes, aber eines auch unter Zustim-
mung der Agnaten ergehenden zu kleiden. Wie sehr inhalt-
lich das genannte Gesetz „zur Ergänzung des Grundgesetzes:
vom 23. August 1829“ tatsächlich in erster Linie Hausgesetz.
ist, möge daraus entnommen werden, daß es Fragen, die sonst.
überall ausschließlich oder vorwiegend auf hausgesetzlichem
Wege ihre Regelung finden, hier in einem Verfassungsgesetze
geordnet sind; so gleich Art. 1, der feststellt, wer zu den
Mitgliedern des herzoglichen Hauses rechnet, und Abschnitt IV
(Art. 8—12), welcher von den „Rechtsverhältnissen der Mit-
glieder des regierenden Hauses“, d.h. von dem aus Hausfonds zız
bestreitenden Unterhalt derselben (Apanagen, Aussteuer, Aus-
stattung, Wittum), von ihren Vermählungen, Vormundschaf-
ten und Adoptionen handelt. Das alles würde wohl auch ir
Sachsen-Meiningen durch Hausgesetz geordnet worden sein,
hätte man nicht bezüglich der Frage der Ebenbürtigkeit
der Gemahlin und Kinder des Prinzen Friedrich die wohl
nicht mit Sicherheit erwartete Zustimmung der Agnaten der
Jüngeren Hauslinien, insbesondere Altenburgsund Koburg-Gothas.
umgehen wollen. Nicht die Zustimmung der anderen lippi-
schen Linien (insbesondere Schaumburgs) bedurfte der Entwurf,
wohl aber der Genehmigung der jüngeren Zweige des sächsi-
schen Gesamthauses.
1) Siehe auch „Begriff des landesherrlichen Hauses u. s. w.“ 8. 16f.