116 8 9. Notwendige, natürliche und zufällige Wirkungen.
fern, als der Hausangehörige verpflichtet ist, die Behandlung
seiner nichtebenbürtigen Ehen als hausrechtlich nicht voll-
wirksame Ehen (Mißheirat) zu dulden.
3. Aus dem Wesen der Hausmitgliedschaft als Zugehörig-
keit zur Familie eines Staatshauptes ergeben sich notwendig
a) gewisse äußere Ehren am Hofe und im Staate, Titel und
Zeremonialrechte und ähnliches (insbesondere Anspruch auf
militärische Ehrenerweisungen), b) gewisse Privilegien im
internationalen Verkehr. Vgl. Jellinek, System der subjektiven
öffentlichen Rechte S. 143 f., 178.
Um es gleich hier zu sagen: trotz dieser Wesentlichkeit
sind die aus der Mitgliedschaft fließenden Rechte grundsätzlich
verzichtbar; ohne diese Rechte kann die Mitgliedschaft nicht
entstehen, aber auf die erworbenen Rechte vermag ver-
zichtet zu werden. Vgl. näher $ 29.
B. Keine notwendige Folge ist Erwerb der Thronfolge-
fähigkeit. Wir werden in $ 25 sehen, daß Aufnahme in das
Haus im Wege der Verleihung oder des Vertrags möglich
ist, ohne daß dadurch gleichzeitig Thronfolgerechte einge-
räumt werden. Vgl. auch $ 43.
H. Natürliche, d. h. im Zweifel anzunehmende Wirkungen
sind diese:
A. Innerhalb der Familie: 1. bei Volljährigkeit Teilnahme
an der Ausübung der Ordnungsgewalt, insbesondere Hausge-
setzgebung, 2. Anspruch auf Versorgung aus dem Hausver-
mögen, Anwartschaft auf Besitz, Verwaltung und Nutzung
desselben und Rechte der Mitbestimmung über die Substanz
desselben.
B. Im Staate und im Hause: Trronfolgefähigkeit.
IH. Zufällige d. h. nicht zu vermutende Wirkungen sind:
A. Innerhalb der Familie: ı. Teilnahme am Famikenrat
und der laufenden Verwaltung des Hausvermögens, 2. Anstel-
lung oder Bestätigung des Hofstastes durch den regierenden
Herrn zu dulden.
B. Im Staate: 1. Regentschaftsfähigkeit, 2. Mitgliedschaft
ım Staatsrat und Parlament, 3. erhöhter strafrechtlicher
Schutz ihrer Ehre, 4. Behandlung nach besonderem bürger-
lichen Recht (Vermögensdisposition, Vormundschaft), 5. privi-