8 10. Inhalt der Mitgliedschaft im weiteren und im engeren Hause. 121
1. Ein innerer Grund besteht hierfür nicht!). Allein der
Wortlaut der Hausgesetze ist, wie schon in jener Abhandlung
S. 36 bemerkt, welcher juristisch die Statuerung dieser
Ausnahme fordert.
Die Gerichtsbarkeit über die Hausangehörigen, die dem
Landesfürsten zusteht, bezw. in dessen Namen geübt wird,
bildet keinen Bestandteil seiner Familien-, sondern seiner
Staatshauptstellung. Sehr deutlich sprach das schon das
bayerische Familienstatut von 1816 aus. „Alle Glieder des
königlichen Hauses stehen unter der Hoheit und Gerichts-
barkeit des Monarchen. Er ist das Haupt der Familie, in
welcher Eigenschaft er eine besondere Aufsicht mit bestimmten
Rechten über dieselbe ausübt.“ In der Eigenschaft als Familien-
haupt übt er somit lediglich diese Aufsicht; alles übrige als
Staatshaupt, demgemäß auch die Gerichtsbarkeit, trotzdem
dieselbe grundsätzlich in Hausgesetzen ihre Regelung findet.
Dagegen folgt aus letzterer Tatsache eben das, was wir be-
weisen wollen: nämlich, daß dieser Gerichtsbarkeit nur die
der Hausgewalt Unterworfenen unterliegen.
Unterordnung unter Familienaufsicht und Gerichtsbarkeit
sind wesensähnlich. Beides stellt Unterordnung unter Gewalt
dar. Die Hausgesetze bestimmen den Kreis der der Gerichts-
barkeit des Fürsten unterliegenden Personen nicht anders,
als den Kreis der seiner Familienaufsicht Unterstellten. Das
koburg-gothaische Hausgesetz z. B. überschreibt den einen
Abschnitt (Abschn. V): „Von der Aufsicht des Herzogs über
die Mitglieder des Herzoglichen Hauses“ und den anderen
(Abschn. IX): „Von der Gerichtsbarkeit über die Mitglieder
des herzoglichen Hauses“ und in den Einzelbestimmungen
beider Abschnitte (Art. 84ff., 114ff.) heißt es jederzeit schlecht-
hin „Mitglieder des herzoglichen Hauses“. Daher sind in allen
Fällen die Mitglieder im Sinne desjenigen Artikels gemeint,
welcher den Kreis der Familienmitglieder fixiert, und dieser
Artikel (Art. 1) tut dies eben in der Art, daß er den Kreis
der der Familiengewalt unterstellten Personen umschreibt.
1) A. M. Störk, Die agnatische Thronfolge 8. 70 wegen angeblicher
Besidenzpflicht aller Familienglieder, aber eine solche besteht nur für solche
engeren Sinnes. Nur sie bedürfen der Auslandserlaubnis (8.886).