Full text: Modernes Fürstenrecht

8 10. Inhalt der Mitgliedschaft im weiteren und im engeren Hause. 121 
1. Ein innerer Grund besteht hierfür nicht!). Allein der 
Wortlaut der Hausgesetze ist, wie schon in jener Abhandlung 
S. 36 bemerkt, welcher juristisch die Statuerung dieser 
Ausnahme fordert. 
Die Gerichtsbarkeit über die Hausangehörigen, die dem 
Landesfürsten zusteht, bezw. in dessen Namen geübt wird, 
bildet keinen Bestandteil seiner Familien-, sondern seiner 
Staatshauptstellung. Sehr deutlich sprach das schon das 
bayerische Familienstatut von 1816 aus. „Alle Glieder des 
königlichen Hauses stehen unter der Hoheit und Gerichts- 
barkeit des Monarchen. Er ist das Haupt der Familie, in 
welcher Eigenschaft er eine besondere Aufsicht mit bestimmten 
Rechten über dieselbe ausübt.“ In der Eigenschaft als Familien- 
haupt übt er somit lediglich diese Aufsicht; alles übrige als 
Staatshaupt, demgemäß auch die Gerichtsbarkeit, trotzdem 
dieselbe grundsätzlich in Hausgesetzen ihre Regelung findet. 
Dagegen folgt aus letzterer Tatsache eben das, was wir be- 
weisen wollen: nämlich, daß dieser Gerichtsbarkeit nur die 
der Hausgewalt Unterworfenen unterliegen. 
Unterordnung unter Familienaufsicht und Gerichtsbarkeit 
sind wesensähnlich. Beides stellt Unterordnung unter Gewalt 
dar. Die Hausgesetze bestimmen den Kreis der der Gerichts- 
barkeit des Fürsten unterliegenden Personen nicht anders, 
als den Kreis der seiner Familienaufsicht Unterstellten. Das 
koburg-gothaische Hausgesetz z. B. überschreibt den einen 
Abschnitt (Abschn. V): „Von der Aufsicht des Herzogs über 
die Mitglieder des Herzoglichen Hauses“ und den anderen 
(Abschn. IX): „Von der Gerichtsbarkeit über die Mitglieder 
des herzoglichen Hauses“ und in den Einzelbestimmungen 
beider Abschnitte (Art. 84ff., 114ff.) heißt es jederzeit schlecht- 
hin „Mitglieder des herzoglichen Hauses“. Daher sind in allen 
Fällen die Mitglieder im Sinne desjenigen Artikels gemeint, 
welcher den Kreis der Familienmitglieder fixiert, und dieser 
Artikel (Art. 1) tut dies eben in der Art, daß er den Kreis 
der der Familiengewalt unterstellten Personen umschreibt. 
1) A. M. Störk, Die agnatische Thronfolge 8. 70 wegen angeblicher 
Besidenzpflicht aller Familienglieder, aber eine solche besteht nur für solche 
engeren Sinnes. Nur sie bedürfen der Auslandserlaubnis (8.886).
	        
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