8 11. Die öffentlichrechtl. u. d. privatrechtl. Wirkungen d. Mitgliedschaft. 123
als Recht desselben wird sie charakterisiert. Sie bildet einen
Ausfluß der Stellung als Familienkaupt und wird in den
Hausgesetzen neben „Hoheit und Gerichtsbarkeit“ genannt,
Gewalten die ım Sinne unserer Verfassungen, wie alle
anderen Gewalten, „Regierungsrechte“ (vgl. bayer. Verf. Tit. II
$ 17; preuß. Verf. Art.68: „zustehende Gewalt“), Befugnisse
und nicht Pflichten darstellen.
B. Nicht anders haben wir bezüglich der Zugehörigkeit
zur landesherrlichen Familie im weiteren Sinne zu entschei-
den. Der letztere Begriff greift über das Wesen der Familie
im privatrechtlichen Sinne, dem Verhältnis zwischen Ehegatten,
Eltern und Kindern, hinaus. Alle gehören dazu, welche von
dem ersten Erwerber der Landeshoheit abstammen. Die Be-
ziehung zu einen staatlichen Moment bildet also das einigende
Band. Wir stehen nicht an, die Mitgliedschaft auch ım
fürstlichen Hause weiteren Sinnes als öffentlichrechtlichen
Status zu bezeichnen. Wir wissen uns in dieser Hinsicht
völlig eins mit der herrschenden Lehre, wie sie insbesondere
Jellinek, System der subjektiven öffentlichen Rechte S. 177
formuliert hat. Man vergleiche auch Triepel a. a. 0. S. 93.
II. Indes aus dieser grundsätzlich publizistischen Natur der
Mitgliedschaft im regierenden Hause folgt keineswegs, daß
alle Wirkungen, welche das positive Recht an diese Mitglied-
schaft knüpft, öffentlichrechtlichen Charakter besitzen. Auch
aus der Enteignung und, was freilich bestritten!), aus der An-
stellung leiten sich neben publizistischen auch privatrechtliche
Ansprüche ab. Dasselbe gilt für unsere Hausmitgliedschaft.
Soweit die in Betracht kommenden Rechtserscheinungen von
den bei nichtregierenden fürstlichen Familien oder gar von den
bei gewöhnlichen Familien uns begegnenden Rechtsverhältnis-
sen sich nur unwesentlich unterscheiden, ist, weil hier und
dort Familienrecht vorliegt und das ganze gewöhnliche Fami-
lienrecht trotz Durchsetzung mit ihrem sachlichen Wesen nach
öffentlichrechtlichen Bestandteilen positivrechtlich doch zum
bürgerlichen Rechte gerechnet wird, auch beim Rechte der
landesfürstlichen Familien Vorhandensein privatrechtlicher
1) Siehe neuerdings Anschüts a. a. O. S. 592.