Full text: Modernes Fürstenrecht

311. Die öffentlichrechtl. u. d. privatrechtl, Wirkungen d. Mitgliedschaft. 125 
den Gegenstand eines Privatrechtsanspruches zu erblicken. 
Wie sollte der Anspruch auf Leistung aus einem Vermögen 
öffentlichrechtlich sein, dessen derzeitiger Inhaber der An- 
spruchsberechtigte selbst ıst? Hieran vermag auch die even- 
tuell vorliegende Verwaltung des Hausgutes durch Staats- 
und nicht durch Domänen- d. h. Hausdiener keineswegs etwas 
zu ändern. Denn hierdurch wird lediglich die Organisation 
der Verwaltung öffentlichrechtlich, nicht die Verwaltungs- 
tätıgkeit selbst und die Beziehung des Hausvermögens zu 
seinen Nutznießern. — Anders Jelinek, System der subj. 
öffentl. Rechte S. 178, wenigstens für die ökonomischen An- 
sprüche der Hausmitglieder an den Staat. Es überwiege das 
Öffentlichrechtliche bei ihrer Statuierung. Vgl. noch $ 38 1. 
B. Die Machtbefugnisse, welche der Landesfürst in seiner 
Eigenschaft als Familienchef gegenüber den Hausangehörigen 
besitzt, werden im positiven Rechte unter dem Namen „Fa- 
miliengewalt“, „Familienaufsicht“ zusammengefaßt und als 
Rechte des Familienhaupts bezeichnet. Hieraus folgt, daß sie, 
soweit ihre Natur derjenigen des gewöhnlichen Familien- 
rechts ähnlich ist, privatrechtlich aufzufassen sind. Dem- 
gemäß sınd privatrechtlich: Obervormundschaft, Aufsicht über 
die Erziehung und, weil — wie Ebenbürtigkeit — mit dem 
Eherecht zusammenhängend, Bestätigung der Eheverträge und 
Heiratskonsens. Dagegen eignet öffentlichrechtliche Natur der 
Anstellung oder Bestätigung des Hofstaates durch das Familien- 
haupt, der Notwendigkeit einer Erlaubnis für Reisen ins Aus- 
land und für den Eintritt in fremde Dienste, der Unterordnung 
unter die Disziplinargewalt und der Verpflichtung der Anzeige 
von Familienereignissen, welche für das Haus von Interesse 
sind (Oldenburg. Hausgesetz Art. 10). 
III. Müssen wir uns vom Standpunkte heutiger Wissen- 
schaft aus auch dahin erklären, daß die Zugehörigkeit zum 
landesherrlichen Hause als solche öffentlichrechtliche Natur 
besitzt, so sind wir doch weit davon entfernt, mit Triepel 
S. 95 zu behaupten, die Frage solcher Zugehörigkeit könne, 
wenn strittig, nicht Gegenstand eines selbständigen Zivil- 
gerichtsstreites bilden, sie könne nicht selbständige Zivilrechts- 
sache sein. Wir halten die Frage im Sinne des geltenden
	        
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