311. Die öffentlichrechtl. u. d. privatrechtl, Wirkungen d. Mitgliedschaft. 125
den Gegenstand eines Privatrechtsanspruches zu erblicken.
Wie sollte der Anspruch auf Leistung aus einem Vermögen
öffentlichrechtlich sein, dessen derzeitiger Inhaber der An-
spruchsberechtigte selbst ıst? Hieran vermag auch die even-
tuell vorliegende Verwaltung des Hausgutes durch Staats-
und nicht durch Domänen- d. h. Hausdiener keineswegs etwas
zu ändern. Denn hierdurch wird lediglich die Organisation
der Verwaltung öffentlichrechtlich, nicht die Verwaltungs-
tätıgkeit selbst und die Beziehung des Hausvermögens zu
seinen Nutznießern. — Anders Jelinek, System der subj.
öffentl. Rechte S. 178, wenigstens für die ökonomischen An-
sprüche der Hausmitglieder an den Staat. Es überwiege das
Öffentlichrechtliche bei ihrer Statuierung. Vgl. noch $ 38 1.
B. Die Machtbefugnisse, welche der Landesfürst in seiner
Eigenschaft als Familienchef gegenüber den Hausangehörigen
besitzt, werden im positiven Rechte unter dem Namen „Fa-
miliengewalt“, „Familienaufsicht“ zusammengefaßt und als
Rechte des Familienhaupts bezeichnet. Hieraus folgt, daß sie,
soweit ihre Natur derjenigen des gewöhnlichen Familien-
rechts ähnlich ist, privatrechtlich aufzufassen sind. Dem-
gemäß sınd privatrechtlich: Obervormundschaft, Aufsicht über
die Erziehung und, weil — wie Ebenbürtigkeit — mit dem
Eherecht zusammenhängend, Bestätigung der Eheverträge und
Heiratskonsens. Dagegen eignet öffentlichrechtliche Natur der
Anstellung oder Bestätigung des Hofstaates durch das Familien-
haupt, der Notwendigkeit einer Erlaubnis für Reisen ins Aus-
land und für den Eintritt in fremde Dienste, der Unterordnung
unter die Disziplinargewalt und der Verpflichtung der Anzeige
von Familienereignissen, welche für das Haus von Interesse
sind (Oldenburg. Hausgesetz Art. 10).
III. Müssen wir uns vom Standpunkte heutiger Wissen-
schaft aus auch dahin erklären, daß die Zugehörigkeit zum
landesherrlichen Hause als solche öffentlichrechtliche Natur
besitzt, so sind wir doch weit davon entfernt, mit Triepel
S. 95 zu behaupten, die Frage solcher Zugehörigkeit könne,
wenn strittig, nicht Gegenstand eines selbständigen Zivil-
gerichtsstreites bilden, sie könne nicht selbständige Zivilrechts-
sache sein. Wir halten die Frage im Sinne des geltenden