2 8 1. Die herrschende Lehre.
Mohl‘), Gerber?) und Held!) sind es, die zuerst aus
dieser Auffassung mit aller Schärfe Schlußfolgerungen für
die rechtliche Natur der Thronfolge zogen. Sie zuerst haben
hieraus eine rein staatsrechtliche Natur der Thronfolge ab-
geleitet. Albrecht a. a. OÖ. S. 1513 meinte noch, das Recht
zur Ausübung der Herrscherstellung sei unstreitig „noch ein
Privatrecht der landesherrlichen Familie, welches in Absicht.
der Sukzession den Lehens- und Fideikommißcharakter bei-
behalten hat“, die Normen über Thronfolgerecht könnten
daher nur mit Einwilligung der Berechtigten nach den Regeln
des Lehen- und Fideikommißrechtes aufgehoben oder geändert
werden (s. Schücking S. 22). Zöpfl, Grundsätze des ge-
meinen deutschen Staatsrechts 5. Aufl. 1863 Bd. I S. 590,
688, 706, 749f. und Zachariä, Deutsches Staats- und Bundes-
recht 3. Aufl. 1863 legten ihr noch einen aus Privat- und
öffentlichem Recht gemischten Charakter bei. Zachariä hat
ihn a. a. OÖ. Bd. I S. 341 kurz dahin formuliert: „Das Suk-
zessionsrecht in den deutschen Fürstenhäusern ist insofern
doppelter Natur, als es zwar privatrechtlich ist hinsichtlich.
seiner Zuständigkeit, staatsrechtlich dagegen vermöge seines:
besonderen Gegenstandes,“ womit gesagt sein wollte: „Der-
jenige, dem Rechte an dieser staatsrechtlichen Thronfolge zu-
stehen, hat hieran Privatrechte*).“ Heute stellt die Lehre
Mohls, @Gerbers und Helds von der ausschließlich staats-
rechtlichen Art der Thronfolge die nahezu einstimmig
herrschende dar. Um sie mit den Gedanken und Worten.
wiederzugeben, in welche sie nach Bindings’) wuchtigem:
Vortritt ein eben erst erschienenes Werk, die „Grundzüge des:
!, Württ. Staatsrecht 2. Aufl. Bd. I (1840) S. 434f.; s. Jellinek,
Syst. des öffentl. Rechts 8. 141.
2) In Ägidis Zeitschrift für deutsches Staatsrecht Bd. I (1867) 8. 14
und Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrechts 3. Aufl. (1880) 8. 87 f£..
s) In Ägidis Zeitschrift für deutsches Staatsrecht Bd. I S. 4lff. und
System des Verfassungsrechtes 1856ff. Bd. II 8. 204.
*) Weitere Angaben bei Arndt, Können Rechte der Agnaten auf die
Thronfolge nur durch Staatsgesetz geändert werden? 1900 S. 6, 11, 18.
5) Das Thronfolgerecht der Kognaten im Großherzogtum Luxemburg
(Lpzer. Dekanatsprogramm) 1900 8.37ff. Siehe auch Triepel, Die Thron-
folge im Fürstentum Lippe 1903 S. 107 ff.