Full text: Modernes Fürstenrecht

130 8 19. Das Verhältnis der Haus- zur Staatsangehörigkeit. 
5, Das Verhältnis der Haus- zur Staatsangehörigkeit. 
8 13. 
IL In Hinblick auf diese Sonderstellung der Mitglieder 
der landesherrlichen Häuser, bei welcher das Maß der be- 
sonderen Rechte den Umfang ihrer besonderen Pflichten über- 
steigt, ist es im System des Staatsrechtes üblich, die Ange- 
hörigen regierender Familien als eine Gruppe bevorrechteter 
Staatsuntertanen, als die rechtlich ausgezeichnetste Klasse der 
Staatsangehörigen gegenüber den übrigen Staatszugehörigen 
herauszuheben. Man vergleiche z. B. Georg Meyer 8 228, 
Anschütz & 17. Mit dieser Anweisung im Systeme will die 
Staatsrechtslehre aber keineswegs zugleich die Frage ent- 
schieden haben, ob Hausmitglieder überhaupt Untertanen des 
Staates sein müssen, zu dessen landesfürstlicher Familie sie 
zählen. Nur die Regel will hiermit angegeben sein, obwohl 
man auch in dieser Richtung noch zweifeln könnte. Denn im 
gewöhnlichen Sprachgebrauche werden Volk, d. h. Untertanen 
und Dynastie einander gegenübergestellt — so z. B. im hannover- 
schen Hausgesetze vom 19. November 1837 Schluß: „Wir 
erklären dieses Hausgesetz für allgemein verbindlich sowohl 
für die Mitglieder Unseres Hauses, als für alle Einwohner 
Unseres Königreiches.“ Allein solche Gegenüberstellung ist 
nicht so zu verstehen, als gehöre die Dynastie nicht auch zum 
Volk. Vielmehr will damit lediglich angezeigt sein: sie gehört 
nicht zum gewöhnlichen Volk, den gewöhnlichen Untertanen, 
ähnlich wie es bei der Gegenüberstellung von Regierung und 
Volk der Fall ist. Auch hier will nicht gesagt sein, das 
Ministerium gehöre nicht zum Volk. Der einzelne Minister 
ist Untertan, aber kein gewöhnlicher Untertan, sondern einer, 
welcher die Staatsherrschaft handhabt. Ebenso Beamter und 
Volk u. s. w. Auch der Fürst ist Untertan in seinem eigenen 
Staate?), nicht sein Untertan, sondern Siaatsuntertan, Unter- 
tan der Staatspersönlichkeit, könnte er doch ohne dies gar 
1) A. M. Neubecker, Thronfolgerecht und fremde Staatsangehörigkeit 
(Berl. Dies.) 1897 8. 50 u. 57; Hübler, Magistraturen des völkerrechtlichen 
Verkehrs 1900 S. 105.
	        
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