132 8 13. Das Verhältnis der Haus- zur Staatsangehörigkeit.
gar in Analogie von Staatsangehörigkeitsgesetz $ 9 für sich
bestimmen, daß die Übernahme des Thrones durch ihn für
seine Familie bezw. sogar für ihn nicht Staatsangehörigkeit
begründe, eine Bestimmung, die aber allerdings zu ihrer
Gültigkeit ministerieller Gegenzeichnung bedarf. — Daß ledig-
lich die Übernahme der Staatshauptstellung solche Wirkung
besitzt, beweist noch folgendes: Ein Prinz, welcher die
regierende Fürstin eines anderen Staales ehelicht, tritt damit
von selbst (siehe unten $ 21) in die Familie seiner Gemahlin
ein. Es folgt dies durch Analogie aus dem allen Hausgesetzen
gemeinschaftlichen Satz, daß die Gemahlin des Landesfürsten
zur landesfürstlichen Familie rechnet. Der Grund ist für sie,
wie für die Gemahlinnen der Prinzen, die nahe Beziehung
zum Staatshaupte. Eine gleich nahe ist beim Gemahl der
Fürstin gegeben. Nur der Unterschied besteht: der Gemahl
tritt, weil er das Haupt der Ehe, nur in die Familie weiteren
Sinnes ein; Unterordnung unter die Familiengewalt seiner
Frau würde Vertrag voraussetzen. Würde die Familienmit-
gliedschaft (im weiteren Sinne) Staatsangehörigkeit begründen,
so wäre es nicht erforderlich, dieselbe den betreffenden aus-
wärtigen Prinzen besonders zu verleihen. Dies ist aber in
den beiden bekannten Fällen geschehen, die unserer nächsten
Geschichte angehören. Der Prinz Albert von Koburg-Gotha
wurde durch besondere Staatsakte vom 24. Januar und
7. Februar 1840 als englischer Staatsangehöriger naturalisiert !)
und ebenso erhielt Herzog Heinrich von Mecklenburg durch
besonderes Gesetz vom 26. Januar 1901 die niederländische
Naturalisation. Diese Naturalisationsgesetze ergingen sogar
vor der Eheschließung, die am 10. Februar 1840, bezw.
6. Februar 1901 stattfand. Andererseits darf aus letzterem
Grunde aber keineswegs geschlossen werden, daß die Staats-
angehörigkeit Bedingung des Eintritts in das landesfürstliche
Haus sei. Wäre das anzunehmen, so würde hier und dort in
den königlichen Verordnungen, welche die Rangstellung des
!) Siehe Störk, Austritt 8. 23; Lehwefs, Rechtsfragen bei Verheiratung
einer regierenden, insbesondere einer deutschen Fürstin mit einem auswärtigen
Prinzen, im Archiv £. öffentl. Recht Bd. XII S. 514.