8 13. Das Verhältnis der Haus- zur Staatsangehörigkeit. 133
fürstlichen Gemahls ordnen, auf diese Verleihungsgesetze
Bezug genommen sein. Allein das ist weder in den englischen
royal letters patents vom 5. März 1840, bezw. 2. Juli 1857
der Fall, wodurch Prinz Albert von Koburg-Gotha preemince
and precedence next to Her Majesty angewiesen bezw. den
Titel „Prince Consort“ verliehen erhielt, noch in den Be-
schlüssen der niederländischen Königin vom 6. Februar und
30. September 1901, mittelst deren dem Königingemahl der
Titel eines Prinzen der Niederlande mit dem Prädikate „König-
liche Hoheit“, bezw. ein besonderes Familienwappen verliehen
wurden. Vgl. Weiteres unten $ 21.
B. Störk ist anderer Meinung als wir. Nach ihm be-
gründet die Familienmitgliedschaft als solche, somit auch jede
Art derselben, unmittelbar die Staatszugehörigkeit. Die landes-
fürstliche Stellung ist Staatsdienst im weiteren Sinne, die des:
Mitglieds der landesherrlichen Familie „landesfürstlicher Dienst“ ._
Die landesherrliche Familie ist „ein dem Landesherrn zur-
Verfügung stehender amtlicher Apparat zur Wahrnehmung
staatlicher Aufgaben“ (Austritt S. 33, Thronfolge 61, 62, 70,
79; siehe auch unten $ 29 IV B 2). Auch wir führten den
Erwerb der Staatsangehörigkeit durch die Staatshauptstellung
auf Analogie mit der Anstellung zurück!). Aber diese Ana-
logie fehlt eben für die Zugehörigkeit zum landesherrlichen
Hause als solche. Die Analogie fordert berufsmäßige, fortge-
setzte Tätigkeit für den Staat. Von einer solch ständigen
Erledigung von Staatsgeschäften kann aber beim gewöhnlichen
Familienglied nicht die Rede sein. Mit Recht hat sich schon
Triepel S. 78f. gegen diese Auffassung gewendet. Die Haus-
zugehörigkeit als solche bewirkt daher keine Staatsange-
hörigkeit.
IV. Bildet die Staatsangehörigkeit keine Voraussetzung
der Familienmitgliedschaft, so ist es auch n:cht möglich, daß
Verlust der sStaatsangehörigkeit Hausmitgliedschaft beendigt.
Vgl. Begriff des landesherrlichen Hauses u. s. w. S. 32.
Nimmt z. B. ein Familienmitglied seinen ununterbrochenen
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so verliert es Staatsan-
1) Begriff des landesherrlichen Hauses 8. 31.