Full text: Modernes Fürstenrecht

8 13. Das Verhältnis der Haus- zur Staatsangehörigkeit. 133 
fürstlichen Gemahls ordnen, auf diese Verleihungsgesetze 
Bezug genommen sein. Allein das ist weder in den englischen 
royal letters patents vom 5. März 1840, bezw. 2. Juli 1857 
der Fall, wodurch Prinz Albert von Koburg-Gotha preemince 
and precedence next to Her Majesty angewiesen bezw. den 
Titel „Prince Consort“ verliehen erhielt, noch in den Be- 
schlüssen der niederländischen Königin vom 6. Februar und 
30. September 1901, mittelst deren dem Königingemahl der 
Titel eines Prinzen der Niederlande mit dem Prädikate „König- 
liche Hoheit“, bezw. ein besonderes Familienwappen verliehen 
wurden. Vgl. Weiteres unten $ 21. 
B. Störk ist anderer Meinung als wir. Nach ihm be- 
gründet die Familienmitgliedschaft als solche, somit auch jede 
Art derselben, unmittelbar die Staatszugehörigkeit. Die landes- 
fürstliche Stellung ist Staatsdienst im weiteren Sinne, die des: 
Mitglieds der landesherrlichen Familie „landesfürstlicher Dienst“ ._ 
Die landesherrliche Familie ist „ein dem Landesherrn zur- 
Verfügung stehender amtlicher Apparat zur Wahrnehmung 
staatlicher Aufgaben“ (Austritt S. 33, Thronfolge 61, 62, 70, 
79; siehe auch unten $ 29 IV B 2). Auch wir führten den 
Erwerb der Staatsangehörigkeit durch die Staatshauptstellung 
auf Analogie mit der Anstellung zurück!). Aber diese Ana- 
logie fehlt eben für die Zugehörigkeit zum landesherrlichen 
Hause als solche. Die Analogie fordert berufsmäßige, fortge- 
setzte Tätigkeit für den Staat. Von einer solch ständigen 
Erledigung von Staatsgeschäften kann aber beim gewöhnlichen 
Familienglied nicht die Rede sein. Mit Recht hat sich schon 
Triepel S. 78f. gegen diese Auffassung gewendet. Die Haus- 
zugehörigkeit als solche bewirkt daher keine Staatsange- 
hörigkeit. 
IV. Bildet die Staatsangehörigkeit keine Voraussetzung 
der Familienmitgliedschaft, so ist es auch n:cht möglich, daß 
Verlust der sStaatsangehörigkeit Hausmitgliedschaft beendigt. 
Vgl. Begriff des landesherrlichen Hauses u. s. w. S. 32. 
Nimmt z. B. ein Familienmitglied seinen ununterbrochenen 
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so verliert es Staatsan- 
1) Begriff des landesherrlichen Hauses 8. 31.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.