134 813. Das Verkältsis der Haus- zur Btastsangehörigkeit.
gehörigkeit, keineswegs aber Familienmitgliedschaft. Das
Fortbestehen der Familienmitgliedschaft verhindert keineswegs
die allgemeinen Prinzipien zufolge (Entlassung aus dem
Staatsverband u. s. w.) eintretende Beendigung der Staats-
mitgliedschaft.
V. Nicht minder aber gilt: Verlust der Hausmitgliedschaft
beendigt nicht auch die Staatsangehörigkeit. Durch Vermählung
mit dem Angehörigen eines anderen Hauses tritt die Prinzessin
aus ihrer bisherigen Familie im engeren Sinne aus, keines-
wegs auch aber aus dem Staatsverbande. Soll auch diese
enden, so bedarf es hierfür eines besonderen Verlustgrundes
(z. B. zehnjähriger Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes).
Anders liegt die Sache auch nicht, wenn die Familien-
mitgliedschaft (engeren Sinnes) infolge Übernahme eines frem-
den Thrones erlischt (siehe unten $ 27). Hier hört zugleich die
Staatsangehörigkeit auf, aber nicht, weil durch jene Thron-
übernahme ein Ausscheiden aus dem Hause geschieht, sondern
unmittelbar, weil die Throninhaberschaft mit Unterordnung
unter fremde Staatsgewalt unverträglich ist. Denn aus dem
völkerrechtlichen Prinzip der Unabhängigkeit, d. h. internatio-
nalen Gleichheit der Staaten hat das Völkerrecht auch abge-
leitet die Unabhängigkeit ıhrer obersten Vertreter, der
Staatshäupter, von fremder Staatsgewalt!. Wer deutscher
Reichsfürst wird, erwirbt deutsche Staatsangehörigkeit und
verliert jede andere. „Jeder deutsche Reichsfürst ist Deutscher
und zwar — im Zweifel (fügen wir ein) — ausschließlich „Deut-
scher“?). Wer einen fremden Thron besteigt, erwirbt die dortige
Staatsangehörigkeit und verliert die deutsche. Der englische Prinz,
welcher Herzog von Koburg und Gotha wird, bleibt englischer
Prinz (Mitglieddesdortigen Herrscherhauses), hört aber von selbst
auf, englischer Untertan zu sein. Dasselbe galt für die beiden
letzten Könige von Hannover Ernst August und Georg V. Der
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) Vgl. Begriff des landesherrlichen Hauses 8. 22; ferner Neubecker
.S. 57ff., ohne aber dessen Gründe mir aneignen zu wollen.
*) Zorn, Deutsche Literaturzeitung 1902 Sp. 1025; s. auch Hübler,
"Die Magistraturen des völkerrechtlichen Verkehrs und die Exterritorialität
390 8. 105.