136 8 14. Begriff und Einteilung des Fürstenrechtes.
Hausgewalt über letztere verliert. Er verliert sie über den
Prinzen und seine Gemahlin; nicht aber über die Nachkommen
des Prinzen, so lange und so oft sie sich in seinem Staate
aufhalten. Dies ist eine Folge der organischen Verknüpfung
der Hausgewalt mit der Staatsgewalt. Die Familie des Staats-
hauptes genießt Exterritorialität im Auslande nur in Begleitung
des Fürsten. Liegt letzteres Moment nicht vor, so wider-
spricht Unterordnung unter Gewalt eines fremden Fürsten
auch nicht dem Prinzip der internationalen Unabhängigkeit
ihres Familienhauptes. Insoweit schränken wir das in der
Abhandlung über den Begriff des landesherrlichen Hauses
S. 22 Bemerkte ein. Übrigens kommen wir auf die Frage in
$ 24 a. E. und $ 27 II B2 b und © nochmals zurück.
Fünftes Kapitel.
Begriff und Einteilung des Fürstenrechtes.
8 14.
I. A. Die heute herrschende Auffassung, daß das fürst-
liche Hausrecht in jeder Richtung unter dem Staatsrecht
stehe, ist wesentlich durch die frühere Bezeichnung des
Fürstenrechtes als Privatfürstenrecht gefördert. Jus privatum
principum schien lediglich Privatrecht zu sein. Indes schon
in $& 1 IE A wiesen wir nach, wie bereits die Vergangenheit
sich bewußt war, daß das Privatfürstenrecht öffentlichrecht-
liche Bestandteile enthalte. Nur ging man wieder zu weit
und bezeichnete es schlechthin, d. h. in allen seinen Teilen,
als eine Partie des Staatsrechts, als Familienstaatsrecht. Erst
die neuere Staatsrechtslehre hat festgestellt, daß nicht das
ganze Privatfürstenrecht dem Staatsrecht zugewiesen werden
dürfe, daß zwischen staats- und privatrechtlichen Stücken des-
selben zu unterscheiden, demgemäß aber auch der Name
Privatfürstenrecht zu verlassen sei. Vor allem Schulze war
es, welcher jenes unklare Gemisch von staats- und privat-
rechtlichen Sätzen, welche das Privatfürstenrecht darstellte,