Full text: Modernes Fürstenrecht

136 8 14. Begriff und Einteilung des Fürstenrechtes. 
Hausgewalt über letztere verliert. Er verliert sie über den 
Prinzen und seine Gemahlin; nicht aber über die Nachkommen 
des Prinzen, so lange und so oft sie sich in seinem Staate 
aufhalten. Dies ist eine Folge der organischen Verknüpfung 
der Hausgewalt mit der Staatsgewalt. Die Familie des Staats- 
hauptes genießt Exterritorialität im Auslande nur in Begleitung 
des Fürsten. Liegt letzteres Moment nicht vor, so wider- 
spricht Unterordnung unter Gewalt eines fremden Fürsten 
auch nicht dem Prinzip der internationalen Unabhängigkeit 
ihres Familienhauptes. Insoweit schränken wir das in der 
Abhandlung über den Begriff des landesherrlichen Hauses 
S. 22 Bemerkte ein. Übrigens kommen wir auf die Frage in 
$ 24 a. E. und $ 27 II B2 b und © nochmals zurück. 
Fünftes Kapitel. 
Begriff und Einteilung des Fürstenrechtes. 
8 14. 
I. A. Die heute herrschende Auffassung, daß das fürst- 
liche Hausrecht in jeder Richtung unter dem Staatsrecht 
stehe, ist wesentlich durch die frühere Bezeichnung des 
Fürstenrechtes als Privatfürstenrecht gefördert. Jus privatum 
principum schien lediglich Privatrecht zu sein. Indes schon 
in $& 1 IE A wiesen wir nach, wie bereits die Vergangenheit 
sich bewußt war, daß das Privatfürstenrecht öffentlichrecht- 
liche Bestandteile enthalte. Nur ging man wieder zu weit 
und bezeichnete es schlechthin, d. h. in allen seinen Teilen, 
als eine Partie des Staatsrechts, als Familienstaatsrecht. Erst 
die neuere Staatsrechtslehre hat festgestellt, daß nicht das 
ganze Privatfürstenrecht dem Staatsrecht zugewiesen werden 
dürfe, daß zwischen staats- und privatrechtlichen Stücken des- 
selben zu unterscheiden, demgemäß aber auch der Name 
Privatfürstenrecht zu verlassen sei. Vor allem Schulze war 
es, welcher jenes unklare Gemisch von staats- und privat- 
rechtlichen Sätzen, welche das Privatfürstenrecht darstellte,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.