Full text: Modernes Fürstenrecht

8 14. Begriff und Einteilung des Fürstenrechtes. 137 
fein säuberlich in seine privat- und staatsrechtlichen Elemente 
auseinanderlegte und demgemäß mit dem Namen Privat- 
fürstenrecht brach. Er spricht — bei Holtzendorff S. 1352, 
1362, 1368 — von Fürstenrecht und teilt es in privatrecht- 
liches und staatsrechtliches Fürstenrecht. 
B. Der Name Privatfürstenrecht, d. h. besonderes Privat- 
recht des Standes des hohen regierenden Adels, Privatrecht 
der fürstlichen Reichsstände war angebracht zur Zeit des 
reinen Patrimonialstaates. Schon ım Aufklärungszeitalter des 
18. Jahrhunderts hätte er fallen müssen. Dann wäre leichter 
erkannt worden, daß schon damals das Thronfolgerecht kein 
rein privatrechtliches Erbrecht war und daß demgemäß es 
nicht nötig ist, die Thronfolge von heute als etwas gegen 
damals völlig wesenverschiedenes zu betrachten. Schon da- 
mals stellte die Thronfolge staatsrechtliches Erbrecht dar. 
Der Unterschied von heute gegenüber jener Zeit besteht ledig- 
lich darin, daß die Thronfolge nicht mehr eine staatsrecht- 
liche Erbberechtigung an der Staatsgewalt, sondern nur an 
einer Organstellung im Staate darstellt. Das staatsrechtliche 
Gut, welches der Nachfolger erbt, ist nicht mehr die Staats- 
gewalt, sondern nur Inhaberschaft der Staatsgewalt, Inhaber- 
schaft so genommen, wie der jeweilige Fideikommißbesitzer 
Inhaber genannt wird!). 
DH. In dem, was deutsches Fürstenrecht ıst und was 
hiervon dem Privat-, was dem öffentlichen Rechte angehört, 
kommen wir heute zu anderen Resultaten als Schulze noch 
im Jahre 1890. 
A. Modernes, heutiges deutsches Fürstenrecht ist nicht 
mehr das besondere Recht des ganzen hohen Adels, der jetzt 
regierenden Familien, der Häuser, welche nach 1815 die Eigen- 
schaft einer regierenden Familie verloren haben, und der 
standesherrlichen Geschlechter, sondern lediglich der gegen- 
wärtig regierenden und der nach 1815 dieser Eigenschaft ent- 
kleideten Familien. 
1) Vgl. z. B. sachsen-meiningensches Gesetz vom 9. März 1896 zur 
Ergänzung des Grundgesetzes Art. 15: „Das Sonderhausvermögen hat die 
Eigenschaft eines Familienfideikommisses des Herzoglichen Spezialhauses; 
Inhaber desselben ist der Herzog.“
	        
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