138 8 14. Begriff und Einteilung des Fürstenrechtes.
1. Schulze rechnete zum deutschen Fürstenrecht auch
noch das Recht der mediatisierten Häuser, also derjenigen,
welche zur Zeit des alten Reiches Reichsstandschaft besaßen,
ihre Staatsgewalt (Landeshoheit) aber entweder vor oder mit
Untergang des Reiches oder in der Zeit von 1806—1815 ver-
loren haben (Bundesakte vom 8. Mai 1815 Art. 14: „im Jahre
1806 und seitdem mittelbar gewordene Reichsstände“). Riß
schon jene Zeit eine tiefe Kluft in die Standesgemeinschaft
des hohen Adels, indem die einen Staatsgewalt verloren, die
andern sie behielten, so hat die neueste Reichs- und Landes-
gesetzgebung diese rechtliche Kluft noch stark vergrößert,
begreiflich, wenn man bedenkt, daß mit Gründung des Reiches
insofern sich der politische Zwischenraum zwischen landes-
fürstlichen und standesherrlichen Häusern erweiterte, als die
Häupter der ersteren zu der Trägerschaft der obersten Ge-
walt im Staate auch noch die Mitträgerschaft au den Hohbeits-
rechten des großen, mächtigen Gesamtstaatswesens des Reiches
erwarben. Bestand vorher der Grundsatz, daß die standes-
herrlichen Familien in allen Rechten, welche nicht einen Be-
standteil der Staatsgewalt ausmachen, den noch regierenden
Geschlechtern möglichst gleichstehen sollen, .so hat das
neueste Recht denselben mehr und mehr Rechte genommen,
welche die Herrscherfamilien behielten, oder ihnen Befugnisse
vorenthalten, welche es den regierenden Familien verlieh.
In Bayern, Württemberg, Baden und Hessen sind alle, in
Preußen die wichtigsten Steuerbefreiungen aufgehoben; wäh-
rend die regierenden Familien sie noch besitzen. Ihrem privi-
legierten Gerichtsstande sind bedeutend engere Grenzen ge-
zogen; er betrifft lediglich die Strafjustiz und auch hier besteht
er nur soweit, als ihnen das Recht der Austräge (d. h. auf
Aburteilung durch ein aus Standesgenossen zusammengesetztes
Sondergericht) erhalten blieb, wenn sie solches nach Landes-
recht noch zur Zeit des Inkrafitretens des Reichsgerichts-
verfassungsgesetzes besaßen. Sie erhielten keine Privilegien
in bezug auf Vertretung im Prozeß, Vernehmung als Zeugen
in ihm und hinsichtlich der Eidesleistung im Prozeß. Die
Grundbuchordnung läßt in $ 90 zu, daß durch landesherrliche
Verordnung Grundstücke, die zum Hausgut oder Familiengut