Full text: Modernes Fürstenrecht

8 14. Begriff und Einteilung des Fürstenrechtes. 139 
einer landesherrlichen Familie gehören, nicht aber daß der- 
artigeGrundstücke der standesherrliehen Familien für buchungs- 
frei erklärt werden. Nur in geringerem Umfange sind sie vom 
den Militärlasten befreit; sie genießen Befreiung nur von der 
Quartierlast (im Frieden). Sie beziehen keine Apanage vom 
Staate und jede besondere Stellung im Völkerrechte geht ihnen 
ab. Auch fehlt ihrer Ehre besonderer strafrechtlicher Schutz 
und ihnen selbst jedes V.orrecht im Gebiete der Beurkundung 
des Personenstandes (Ernennung des Standesbeamten, Art 
der Führung und Aufbewahrung der Register) und des Per- 
sonenstandgesetzes (Hausrecht in bezug auf Gerichtsbarkeit 
in Ehesachen).. Vor allem aber hat das neue Reichsrecht 
ihrer Autonomie engere Grenzen gezogen. Die Bestimmungen 
des Bürgerlichen Gesetzbuches und seiner Nebengesetze fin- 
den hinsichtlich aller Materien, welche sie enthalten, in An- 
sehung der Landesherrn und landesherrlichen Familien nur 
ınsoweit Anwendung, als nicht Haus- oder Landesrecht ab- 
weichende Bestimmungen enthält. Den mediatisierten Ge- 
schlechtern ist in den Materien jener Gesetze Autonomie 
lediglich in bezug auf ıhre Güter und Familienverhältnisse 
zugestanden und auch soweit nicht unbedingt, sondern ledig- 
lich nach Maßgabe der Landesgesetze, so daß letztere jene 
Autonomie beseitigen oder einschränken können, während 
dies hinsichtlich der regierenden Häuser nicht ohne Zustim- 
mung der letzteren zu geschehen vermag (siehe oben $ 4). 
Das alles erklärt sich aus der bei den standesherrlichen 
Geschlechtern fehlenden Beziehung zum Staatshaupt. Mit 
Recht hat die neueste Staatsrechtslehre daher schon bis jetzt 
das Recht der mediatisierten Familien von dem der Mitglieder 
regierender Fürstenhäuser getrennt (siehe Meyer $ 228; An- 
schütz & 17T). Bei diesen weitgehenden Unterschieden kann 
ihr Recht um deswillen, weil sie früher Reichsfürsten waren, 
nicht mehr Fürstenrecht heißen. Fürstenrecht kann nicht 
mehr mit Recht des hohen Adels gleichbedeutend sein. 
Modernes deutsches Fürstenrecht ist nur ein Teil davon. Das 
geltende Recht des hohen Adels zerfällt in Fürsten- und in 
Standesherrenrecht. 
2. Aber Fürstenrecht ist andererseits doch nicht bloß
	        
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