8 14. Begriff und Einteilung des Fürstenrechtes. 139
einer landesherrlichen Familie gehören, nicht aber daß der-
artigeGrundstücke der standesherrliehen Familien für buchungs-
frei erklärt werden. Nur in geringerem Umfange sind sie vom
den Militärlasten befreit; sie genießen Befreiung nur von der
Quartierlast (im Frieden). Sie beziehen keine Apanage vom
Staate und jede besondere Stellung im Völkerrechte geht ihnen
ab. Auch fehlt ihrer Ehre besonderer strafrechtlicher Schutz
und ihnen selbst jedes V.orrecht im Gebiete der Beurkundung
des Personenstandes (Ernennung des Standesbeamten, Art
der Führung und Aufbewahrung der Register) und des Per-
sonenstandgesetzes (Hausrecht in bezug auf Gerichtsbarkeit
in Ehesachen).. Vor allem aber hat das neue Reichsrecht
ihrer Autonomie engere Grenzen gezogen. Die Bestimmungen
des Bürgerlichen Gesetzbuches und seiner Nebengesetze fin-
den hinsichtlich aller Materien, welche sie enthalten, in An-
sehung der Landesherrn und landesherrlichen Familien nur
ınsoweit Anwendung, als nicht Haus- oder Landesrecht ab-
weichende Bestimmungen enthält. Den mediatisierten Ge-
schlechtern ist in den Materien jener Gesetze Autonomie
lediglich in bezug auf ıhre Güter und Familienverhältnisse
zugestanden und auch soweit nicht unbedingt, sondern ledig-
lich nach Maßgabe der Landesgesetze, so daß letztere jene
Autonomie beseitigen oder einschränken können, während
dies hinsichtlich der regierenden Häuser nicht ohne Zustim-
mung der letzteren zu geschehen vermag (siehe oben $ 4).
Das alles erklärt sich aus der bei den standesherrlichen
Geschlechtern fehlenden Beziehung zum Staatshaupt. Mit
Recht hat die neueste Staatsrechtslehre daher schon bis jetzt
das Recht der mediatisierten Familien von dem der Mitglieder
regierender Fürstenhäuser getrennt (siehe Meyer $ 228; An-
schütz & 17T). Bei diesen weitgehenden Unterschieden kann
ihr Recht um deswillen, weil sie früher Reichsfürsten waren,
nicht mehr Fürstenrecht heißen. Fürstenrecht kann nicht
mehr mit Recht des hohen Adels gleichbedeutend sein.
Modernes deutsches Fürstenrecht ist nur ein Teil davon. Das
geltende Recht des hohen Adels zerfällt in Fürsten- und in
Standesherrenrecht.
2. Aber Fürstenrecht ist andererseits doch nicht bloß