Besonderer Teil.
Erstes Kapitel.
Das Recht der regierenden Fürstenhäuser.
I. Privates Fürstenrecht.
A. Erwerb der Familienangehörigkeit.
1. Die einzelnen Erwerbsgründe.
a) Abstammung.
a) Allgemeines,
S 18.
Nicht ausschließlich, aber vorwiegend privatrechtlich ist
die Lehre vom Erwerbe der Hausmitgliedschaft. Wir unter-
scheiden unmittelbare und mittelbare Erwerbsgründe:
I. Den regelmäßigen Erwerbsgrund und den ersten unmittel-
baren Erwerbsgrund stellt die Abstammung vom ersten Er-
werber der Landeshoheit, also vom Stammvater des Hauses
aus bürgerlich gültiger, ebenbürtiger und vom Famikenhaupte
genehmigter Ehe eines Mitgliedes des Mannesstammes, bexw.,
wenn in der Familie auch Kognaten thronfolgefähig sind, auch
eines Mitgliedes der weiblichen Linie (vgl. „Begriff des landes-
herrlichen Hauses u. s. w.“ S. 21) dar.
Der genannte Erwerbsgrund heißt auch Angehörigkeit
kraft Geblütes. Die Zugehörigkeit gründet sich darauf, daß
Blut des primus acquirens in den Adern des Mitgliedes fließt.
Diese zweite Bezeichnung gibt deutlich zu erkennen, daß
leibliche, natürliche Abstammung gemeint ist.