Full text: Modernes Fürstenrecht

8 15. Allgemeines. 148 
Annahme an Kindessiatt hat wohl, sie müßte denn, was 
vorkommt!), ausdrücklich verboten und für nichtig erklärt 
sein, die gewöhnlichen bürgerlichen Wirkungen, aber Haus- 
zugehörigkeit begründet sie nicht. Ausdrücklich sagt dies das 
meiningsche Staatsgesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes 
vom 9. März 1896 Art. 12: „Der an Kindesstatt Ange- 
nommene wird nicht Mitglied des Herzoglichen Spezial- 
hauses.“ Neuerdings wird die Adoption durch Mitglieder des 
Hauses im engeren Sinne von landesfürstlicher Zustimmung 
abhängig gemacht — so das ebengenannte Gesetz Sachsen- 
Meiningens Art. 12 —; ältere Hausrechte sind, um die Mög- 
lichkeit einer Störung der Thronfolgeordnung tunlichst von 
vorneherein abzuschneiden, so hart, daß sie den Mitgliedern 
engeren Sinnes sogar jede Adoption untersagen. Man ver- 
gleiche die Hausgesetze von Bayern Tit. IH 8 5, Sachsen $ 13, 
Koburg-Gotha Art. 97, Waldeck $ 12. — Das napoleonische 
Statut für die kaiserlich französische Familie vom 30. März 1806 
dagegen erklärte für Hausmitglieder auch die Adoptivkinder 
Napoleons und deren legitime Deszendenz. 
OH. A. Regelmäßig ist Hausmitglied nur, wer in der 
männlichen Linie von dem gemeinsamen Stammvater ab- 
stammt, also der Prinz und die Prinzessin, für welche die 
Abstammung vom ersten Erwerber in jeder Generation, die 
zwischen ihnen und dem letzteren liegt, durch Männer vermittelt 
wird (Agnaten und agnatische Kognatin). Sonst ıst ja Thronfolge- 
fähigkeit keine Bedingung der Hausmitgliedschaft. Auch wenn 
Kognatenerbfolge ausgeschlossen ist, gehört die von Agnaten 
abstammende Prinzessin bis zu ihrer Vermählung zum Hause 
im engeren wie im weiteren Sinne. Aber weil Thronfolge- 
recht der Kognaten die Ausnahme bildet — es gilt in Bayern, 
Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Meiningen, Waldeck, 
Schaumburg-Lippe, beiden Schwarzburg, Lippe — stellt bei 
ihnen Thronfolgefähigkeit eine Bedingung der Hauszugehörig- 
keit dar, jeder Hauszugehörigkeit, auch der weiteren Sinnes. 
Nur wenn diese Voraussetzung gegeben, unterstehen Kognaten 
noch der allgemeinen Hausgewalt und haben noch Anspruch 
auf andere mitgliedschaftliche Ehrenrechte als den Titel. 
1) Z. B. Hausgesetz für Koburg-Gotha Art. 97.
	        
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