Full text: Modernes Fürstenrecht

144 8 15. Allgemeines. 
B. Dem, was wir eben über die Hauszugehörigkeit der von 
Kognaten Abstammenden bemerkten, scheint zu widersprechen, 
daß, von den Hausgesetzen für Waldeck und Württemberg 
abgesehen, alle neueren Hausgesetze — das bayerische, han- 
noversche, sächsische, oldenburgische, koburg-gothaische — 
als Bedingung der Familienmitgliedschaft Abstammung „in 
männlicher Linie“ verlangen, demgemäß auch Hausgesetze für 
regierende Familien, in deren Staaten, wie in Bayern, Sachsen, 
das Prinzip subsidiärer Kognatenihronfolge geltenden Rechtes 
ist. Das sächsische Hausgesetz vom 30. Dezember 1837 $ 1 
fügt dazu sogar den Satz, daß Prinzessinnen Mitglieder des 
königlichen Hauses Sachsen (Albertinischer Linie) „nur sind, 
insofern sie sich nicht in andere (scil. ebenbürtige) Häuser 
vermählt haben.“ Ist damit nicht die altreichsrechtliche Regel 
anerkannt: „foemina (Heirat) est finis familiae?“ Doch nicht. 
Die Vermählung nach außen beendigt in Staaten und Häusern 
mit Eventualsukzessionsrecht der Kognaten nur die Unter- 
ordnung unter die besondere Familiengewalt des Familien- 
hauptes, also die Zugehörigkeit zum Hause engeren Sinnes, 
keineswegs aber die Mitgliedschaft im fürstlichen Hause 
weiterer Bedeutung. Jenes Rechtssprichwort gibt nur der 
Regelerscheinung, der Rechtslage bei Häusern ohne Kognaten- 
nachfolge, Ausdruck. Wo solche subsidiär gilt, scheidet die 
Prinzessin aus dem Hause weiteren Sinnes nicht aus. Wohl 
gibt es auch Fälle von Thronanwärterrecht ohne Hausmit- 
gliedschaft weiteren Sinnes — die Anwartschaften kraft Erb- 
verbrüderung mit fremden Häusern — und ebenso kommt es 
vor, daß aus dem Hausverbande völlig, d. h. auch aus dem 
weiteren Hausverbande Ausgeschiedene noch das Recht auf 
Rang, Wappen, Insignien und ähnliches eines Hausmitgliedes 
besitzen; aber hier besteht eben Sukzessionsfähigkeit und Ehren- 
rechtebesitz, weil die Krone auch in der „weiblichen Linie 
des Hauses“ erblich ist, also gehören die vorkandenen, vom 
ersten Erwerber abstammenden Weiber und die durch Weiber 
vom ersten Erwerber abstammenden Männer noch zum Hause, 
sind noch Hausmitglieder, Mitglieder im weiteren Sinne. 
Wenn die luxemburgische Verfassung vom 17. Oktober 1868 
Art. 3 die Krone des Großherzogtums für erblich erklärt
	        
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