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„dans la famille de Nassau“, so gehören dazu, wie der nassauische
Erbverein vom 30. Juni 1783 Art. 42 bestätigt, auch die
Kognaten dieses Hauses (so auch Binding a. a. O. S. 38
mit S. 14).
C, Ist das Prinzip subsidiärer Thronfolge nur im Staats-,
nicht auch ausdrücklich oder stillschweigend im Hausrecht
vorgesehen — gewöhnlich geschieht die Übertragung des vom
Staatsrecht eingeführten Prinzips auf das Hausrecht dadurch,
daß dem Hausgesetz (z. B. bayer. Fam.-Statut von 1819
Tit. V $ 1) ein Satz eingefügt wird, welcher besagt, in bezug
auf die Thronfolge gelte das in der Verfassungsurkunde Be-
merkte —, dann hat die eventuelle Thronanwärterschaft nicht
Hausmitgliedschaft begründende Wirkung, denn die Regelung
des Erwerbs der Hausmitgliedschaft bildet den Gegenstand
freier Betätigung der Hausautonomie, die hier vom Landes-
rechte völlig unabhängig ist, weil eine vorwiegend privatrecht-
liche Materie in Frage steht. Vgl. S. 123.
D. Die Abkömmlinge von Prinzessinnen (agnatischen K.og-
natinnen) werden Hausangehörige nur, wenn bei ihnen — ab-
gesehen natürlich vom Momente der Abstammung in männ-
licher Linie — alle die Voraussetzungen vorhanden sind,
weche auch als Bedingungen des Erwerbs agnatischer Mit-
gliedschaft gefordert werden. Denn Voraussetzung ihrer Mit-
gliedschaft ist ja Sukzessionsfähigkeit und diese ist für Ag-
naten und Kognaten haus- und staatsrechtlich im Zweifel an
dieselben Voraussetzungen gebunden; jedenfalls sind letztere
für Kognaten keinesfalls erleichtert, sondern höchstens er-
schwert; siehe darüber $$ 27 und 46 II D.
E. Die heiratende Prinzessin aus männlicher Linie (ag-
natische Kognatin) behält den ihr bisher zukommenden Titel
einer Prinzessin (Erzherzogin u. s. w.) ihres Stammhauses.
Ihre Abkömmlinge aus der Ehe erhalten nicht den Titel von
Prinzen und Prinzessinnen des Stammhauses ihrer Mutter;
diesen erhalten nach der Sprache unserer Hausgesetze nur
die in der männlichen Linie vom ersten Erwerber der Hoheit
über das Land Abstammenden und die Gemahlinnen solcher
Prinzen (angeheiratete Prinzessinnen), weil nur sie der landes-
fürstlichen Familiengewalt unterstellt werden und die Haus-
Rehm, Modernes Fürstenrecht. 10