8 16. Eheliche Abstammung, 447
auch, daß er ın beiden Häusern Agnatschaft und vielleicht
sogar engere Mitgliedschaft besitzt (vgl. darüber unten $ 21
a. E.). Auch durch Abstammung nur von einem Elternteil
kann mehrfache Hauszugehörigkeit erworben werden, diesz.B.
dann, wenn die jüngere Linie eineg landesfürstlichen Hauses
zugleich selbst in einem anderen Staate die Herrschaft besitzt,
z. B. die Linie Lippe-Alverdissen des Hauses Lippe die Herr-
schaft in der Grafschaft (seit 1807 Fürstentum) Schaumburg
(seit 1647).
ß) Eheliche Abstammung.
$ 16.
I. Die natürliche Abstammung muß eine eheliche sein.
Uneheliche Kinder sind ausgeschlossen auch bei nachfolgender
Legitimation.
H. A. 1. Eheliche Abstammung bedeutet Abstammung
aus einer Ehe und letzteres ist nur gegeben, wenn die ganze
Herkunft, also auch die Zeugung auf die Ehe sich gründet.
Der vor der Ehe Empfangene, wenn auch ın der Ehe
Geborene, wird nicht Hausmitglied. Wohl sagen das olden-
burgische (Art. 2) und das koburg-gothaische (Art. 1) Haus-
gesetz näher: „aus ebenbürtiger Ehe durch rechtmäßige
Geburt abstammen“. Allein hiermit will nichts vom gemeinen
Privatfürstenrechte Abweichendes statuiert sein, wie ein Ver-
gleich der übrigen Familiengesetze mit den einschlägigen
Verfassungsbestimmungen derselben Staaten ergibt. Im
bayerischen (Tit.I $ 1), königlich sächsischen ($ 1), württem-
bergischen (Art. 1) und waldeckschen ($ 2) Hausgesetz heißt
es lediglich: Mitglieder des Hauses sind die Prinzen und
Prinzessinnen, welche vondem gemeinsamen Stammvater „durch
(rechtmäßige, ebenbürtige) Ehen“ (Bayern, Sachsen), bezw.
„aus (rechtmäßigen, ebenbürtigen) Ehen“ herrühren (Württ.,
Waldeck); dagegen in den diesbezüglichen Verfassungsurkun-
den zum Teil, so z. B. in der bayerischen Tit. U $ 3: „Zur
Successionsfähigkeit wird eine rechtmäßige Geburt aus einer
ebenbürtigen . . . Ehe gefordert“. Es fehlt jeder Grund an-
zunehmen, daß in den Verfassungsurkunden anderes gesagt
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