Full text: Modernes Fürstenrecht

4 & 1. Die herrschende Lehre. 
Meyer, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts 5. Aufl. (1899) 
$ 86 S. 233, Jelinek, System der subjektiven öffentlichen 
Rechte S, 141 und 327 und vor allem Binding a. a. O. 
S. 34ff.: „Die wichtigsten Sätze des Hausrechtes sind in 
Bestandteile des Verfassungsrechtes umgegossen, in staats- 
rechtliche Satzung, Bestandteile der Verfassung verwandelt. 
Das bedeutet erstens, daß eine einseitige Abänderung dieser 
Satzungen auf dem Wege der Autonomie des fürstlichen 
Hauses von jetzt an ausgeschlossen ist, es müßte denn die 
Verfassung bestimmten nach ihr erlassenen autonomischen 
Satzungen in blanco zum voraus die Genehmigung erteilt 
haben, das bedeutet aber nicht minder, daß die Abänderung 
dieser zu Bestandteilen der Verfassung erhobenen Satzungen 
des Hausrechtes geschehen kann auf dem Wege der Verfassungs- 
änderung, aber auch „nur auf diesem Wege, also ohne 
Kooperation der Mitglieder des regierenden Fürstenhauses“ ... 
„Jedes Recht ohne Ausnahme kann ihnen durch Staatsgesetz 
genommen werden: auch ihre Sukzessionsrechte‘‘'). 
U. Wir bekämpfen diese Anschauung mit aller Entschieden- 
heit hier ausführlich. Andeutungsweise bezw. kürzer haben 
wir dies schon in unserer akademischen Festrede über „Die 
staatsrechtliche Stellung des Hauses Wittelsbach zu Bayern 
in Vergangenheit und Gegenwart“ 1901 S. 24 und in einem 
Aufsatze in der „Woche“ vom 13. Juli 1901 über das „Thron- 
folgerecht in Europa“ getan. 
A. Zunächst bemerken wir gegen jene Meinung: der 
Gegensatz zwischen einst und jetzt ist mit der Formel: die 
Thronfolge früher rein privatrechtlich, jetzt rein staatsrecht- 
lich nicht entsprechend gekennzeichnet. Nicht darf gesagt 
werden: vor dem Übergang zum Verfassungsstaat war das 
Thronfolgerecht Privatrecht, jetzt ist es Staatsrecht (Meyer 
S. 232f.), sondern höchstens läßt sich sagen: früher war das 
Thronfolgerecht Haus-, jetzt ist es Staatsrecht. 
Keinesfalls ist richtig, daß das fürstliche Hausrecht, 
Dazu noch Bornhak, Thronfolgerecht u. Staatsgesetz in „Die neue Welt“, 
20. Jahrg. Nr. 1 S.17ff. (1. Sept. 1900); derselbe in d. Annalen d. Deutschen 
Reichs 1904 S. 62. 
!) Siehe auch Schücking S. 43.
	        
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