Full text: Modernes Fürstenrecht

148 8 16. Eheliche Abstammung. 
werden will, als in den Hausgesetzen und es ist dies um so 
weniger anzunehmen, als in dem bayerischen Familiengesetz 
von 1816, welches dem geltenden von 1819 voraufgeht, auch 
diese Bestimmung der späteren bayer. Verf. II$ 3 als Art. 25 
stand und damit in demselben Familienstatut, in welchem, wie 
in dem Familiengesetz von 1819, Art. 1 lautete: „durch recht- 
mäßige Ehen abstammen“. Durch Ehen, aus Ehen stammt 
aber nur ab, wer seine ganze Herkunft, also auch seine Zeugung 
auf einen Vorgang in der Ehe zurückzuführen vermag. Nach- 
dem diese Meinung mit dem gemeinen Privatfürstenrecht 
übereinstimmt, ist anzunehmen, daß auch mit der Wendung 
„abstammen aus ebenbürtigen Ehen durch Geburt“ nichts 
anderes gesagt werden will. In diesem Sinne legt auch 
Seydel die bayerische Verfassung in seinem bayer. Staatsrecht 
2. Aufl. Bd. I1$ 57 aus. 
2. Selbstverständlich genügt nicht jede Empfängnis 
während der Ehe, sondern nur die Empfängnis vom Ehemanne. 
Liegt diese vor, dann ist nicht mehr einmal Geburt während 
der Ehe notwendig, wenn nur die Geburt innerhalb des ge- 
setzlichen Schwangerschaftszeitraums (302 Tage) nach Auf- 
lösung der Ehe erfolgt. 
B. Die Anfechtung der Ehelichkeit steht jedem an der 
Unehelichkeit rechtlich Interessierten zu. Jeder rechtlich 
hieran Interessierte kann also nachweisen, 1. daß das Kind 
zwar vom Ehemanne empfangen ist, aber vor Eingehung der 
Ehe, 2. daß es zwar in der Ehe empfangen ist, aber nicht 
vom Ehemanne, sondern in Eheirrung, 3. daß es nach Auf- 
lösung der Ehe empfangen ist, gleichgültig ob vom bisherigen 
Ehemanne oder einem Dritten. Daß jedem rechtlich an der 
Ehelichkeit Interessierten das Anfechtungsrecht zusteht, sprechen 
zwar die Hausgesetze nicht aus, aber es ist gemeines Privat- 
fürstenrecht. 
III. In den beiden aufgestellten Sätzen: „vor der Ehe 
erzeugt — unehelich“ und „Ehelichkeitsanfechtung jedem 
rechtlich Beteiligten gestattet“ liegt eine Abweichung!) vom 
') Siehe zum Nachfolgenden Opet in der Deutschen Juristenzeitung 
1903 8. 189 ff.
	        
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