148 8 16. Eheliche Abstammung.
werden will, als in den Hausgesetzen und es ist dies um so
weniger anzunehmen, als in dem bayerischen Familiengesetz
von 1816, welches dem geltenden von 1819 voraufgeht, auch
diese Bestimmung der späteren bayer. Verf. II$ 3 als Art. 25
stand und damit in demselben Familienstatut, in welchem, wie
in dem Familiengesetz von 1819, Art. 1 lautete: „durch recht-
mäßige Ehen abstammen“. Durch Ehen, aus Ehen stammt
aber nur ab, wer seine ganze Herkunft, also auch seine Zeugung
auf einen Vorgang in der Ehe zurückzuführen vermag. Nach-
dem diese Meinung mit dem gemeinen Privatfürstenrecht
übereinstimmt, ist anzunehmen, daß auch mit der Wendung
„abstammen aus ebenbürtigen Ehen durch Geburt“ nichts
anderes gesagt werden will. In diesem Sinne legt auch
Seydel die bayerische Verfassung in seinem bayer. Staatsrecht
2. Aufl. Bd. I1$ 57 aus.
2. Selbstverständlich genügt nicht jede Empfängnis
während der Ehe, sondern nur die Empfängnis vom Ehemanne.
Liegt diese vor, dann ist nicht mehr einmal Geburt während
der Ehe notwendig, wenn nur die Geburt innerhalb des ge-
setzlichen Schwangerschaftszeitraums (302 Tage) nach Auf-
lösung der Ehe erfolgt.
B. Die Anfechtung der Ehelichkeit steht jedem an der
Unehelichkeit rechtlich Interessierten zu. Jeder rechtlich
hieran Interessierte kann also nachweisen, 1. daß das Kind
zwar vom Ehemanne empfangen ist, aber vor Eingehung der
Ehe, 2. daß es zwar in der Ehe empfangen ist, aber nicht
vom Ehemanne, sondern in Eheirrung, 3. daß es nach Auf-
lösung der Ehe empfangen ist, gleichgültig ob vom bisherigen
Ehemanne oder einem Dritten. Daß jedem rechtlich an der
Ehelichkeit Interessierten das Anfechtungsrecht zusteht, sprechen
zwar die Hausgesetze nicht aus, aber es ist gemeines Privat-
fürstenrecht.
III. In den beiden aufgestellten Sätzen: „vor der Ehe
erzeugt — unehelich“ und „Ehelichkeitsanfechtung jedem
rechtlich Beteiligten gestattet“ liegt eine Abweichung!) vom
') Siehe zum Nachfolgenden Opet in der Deutschen Juristenzeitung
1903 8. 189 ff.