8 17. Ebenbürtigkeit. 151
y) Ebenbürtigkeit.
$ 17.
Notwendig ist nicht bloß Abstammung aus einer bürger-
lich gültigen, sondern aus einer standesmäßigen, d. h. eben-
bürtigen Ehe. Dies Erfordernis des Fürsten- und Standes-
herrenrecht ist aufrechterhalten durch E.G. z. B.G.B. Art. 57
und 58. Ist die Ehe nicht. standesgemäß, so folgt das Kind
„der ärgeren Hand“, d. h. wird nicht Mitglied des regierenden
Hauses. Ist die Frau unebenbürtig, so folgen die Kinder
ihrem Stande!), werden nicht Mitglieder der landesherrlichen
Familie, sondern nur der engeren ihres Vaters, gegen den sie
Ansprüche nach bürgerlichem Rechte haben; ist der Mann
unebenbürtig, so folgen auch hier die Kinder dem Hause des
Mannes, gehören selbst nicht als Kognaten dem Hause der
Mutter an. Zum Teil heben die neueren Hausgesetze diese
Folgen ausdrücklich hervor, so Sachsen $ 10, Württemberg
Art. 19, Oldenburg Art. 11, Koburg-Gotha Art. 94 mit 96.
I. A. Welche Ehe standesgleich ist, bestimmt in erster
Linie das besondere Hausrecht, also jedes Haus für seine Mit-
glieder und zwar mit Wirkung auch nach außen. D. h. eine
nach speziellem Hausrechte standesgemäße Ehe haben alle
anderen hochadeligen Häuser als standesgemä[s gelten zu lassen,
auch die bei sich strengere Grundsätze befolgenden. Ist eine
Ehe durch das für sie maßgebende Hausrecht als vollwirksam
anerkannt, so verschafft sie den aus ihr entspringenden Kindern
Zugehörigkeit zum ganzen hochadeligen Stande, also Eben-
bürtigkeit mit allen anderen Familien des hohen Adels?).
B. Nur ausnahmsweise ist durch neueres besonderes
Hausgesetz bestimmt, welche Ehen als standesgleich gelten
sollen. Das Hausgesetz für Koburg- Gotha Art. 94 bestimmt:
Ebenbürtig sind Mitglieder regierender Häuser und deutsch-
1) Also wenn diese bürgerlich, bürgerlich; andere (z. B. Heffter S. 128;
Bollmann 8. 72) meinen, nach Herkommen mindestens niederer Adel.
Die neueren Hausgesetze würden doch dies Herkommen aufgenommen haben.
2) @ierke, Deutsches Privatrecht I S. 404; derselbe, Grundzüge Bd. I
8. 459; Schulze bei Holtzendorff S. 1366.