Full text: Modernes Fürstenrecht

8 17. Ebenbürtigkeit. 153 
angefügt ist, daß „auch von seiten des betreffenden standes- 
herrlichen Hauses Ebenbürtigkeit (d. h. hier: Heirat nicht 
mit einem Standesniedrigeren) fortdauernd als ein Erfordernis 
für eine standesmäßige Ehe angesehen wird. Somit ist hier 
ausgeschlossen die nicht mehr regierende Familie und die 
Familie des niederen Adels, andererseits dagegen nicht er- 
forderlich, daß das regierende Haus von der europäischen 
Völkerrechtsgemeinschaft (ausdrücklich oder stillschweigend) 
anerkannt ist. Im übrigen entscheiden ältere Hausgesetze 
(Testamente, Erbeinigungen [pacta gentilitia]) und besonderes 
Hausherkommen. 
C. Soweit besonderes Hausrecht, d. i. Hausrecht des 
einzelnen Fürstenhauses, nichts bestimmt, gilt gemeines Privat- 
fürstenrecht. 
H. Um festzustellen, in welcher Richtung sich dies be- 
sondere oder allgemeine Fürstenrecht entwickelte, muß weiter 
ausgeholt, in die Vergangenheit zurückgegangen werden. 
A. 1. In allerjüngster Zeit ist im Archiv für öffentliches 
Recht Bd. XVI (1902) S. 529—569 in einem Aufsatz über 
„Das Ebenbürtigkeitsprinzip in den Familien des deutschen 
Hochadels* von F. Hauptmann die Behauptung aufgestellt 
worden, für die Frage der Gültigkeit des Gleichburtsprinzips 
im Eherecht sei der Gegensatz von reichsfürstlichen und 
reichsgräflichen Geschlechtern ohne Bedeutung; wenn die 
einen Familien des hohen Adels Standesgleichheit (Gleich- 
burt) fordern, die anderen nicht, so scheide sich dies danach, 
ob die hochadelige Familie im Mittelalter frei oder unfrei 
(ministerial) gewesen sei. Diejenigen hochadeligen Häuser, 
welche aus dem Stande der Ministerialen hervorgegangen seien, 
hätten auch den niederen Adel für eheebenbürtig gehalten. 
2. Diese Auffassung widerspricht schlechterdings unserer 
geschichtlichen Kenntnis. 
a) Keinem Zweifel kann unterliegen, daß die Fürsten und 
Edlen (freien Herren) der mittelalterlichen Zeit auch im 
14. Jahrhundert noch nicht vergessen hatten, daß die Ritter- 
schaft vorwiegend aus Geschlechtern sich zusammensetzte, 
die vordem unfrei (Ministerialen) gewesen waren. Es war 
dies ein Hauptgrund dafür, daß, als die Ministerialen ihre
	        
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