8 17. Ebenbürtigkeit. 153
angefügt ist, daß „auch von seiten des betreffenden standes-
herrlichen Hauses Ebenbürtigkeit (d. h. hier: Heirat nicht
mit einem Standesniedrigeren) fortdauernd als ein Erfordernis
für eine standesmäßige Ehe angesehen wird. Somit ist hier
ausgeschlossen die nicht mehr regierende Familie und die
Familie des niederen Adels, andererseits dagegen nicht er-
forderlich, daß das regierende Haus von der europäischen
Völkerrechtsgemeinschaft (ausdrücklich oder stillschweigend)
anerkannt ist. Im übrigen entscheiden ältere Hausgesetze
(Testamente, Erbeinigungen [pacta gentilitia]) und besonderes
Hausherkommen.
C. Soweit besonderes Hausrecht, d. i. Hausrecht des
einzelnen Fürstenhauses, nichts bestimmt, gilt gemeines Privat-
fürstenrecht.
H. Um festzustellen, in welcher Richtung sich dies be-
sondere oder allgemeine Fürstenrecht entwickelte, muß weiter
ausgeholt, in die Vergangenheit zurückgegangen werden.
A. 1. In allerjüngster Zeit ist im Archiv für öffentliches
Recht Bd. XVI (1902) S. 529—569 in einem Aufsatz über
„Das Ebenbürtigkeitsprinzip in den Familien des deutschen
Hochadels* von F. Hauptmann die Behauptung aufgestellt
worden, für die Frage der Gültigkeit des Gleichburtsprinzips
im Eherecht sei der Gegensatz von reichsfürstlichen und
reichsgräflichen Geschlechtern ohne Bedeutung; wenn die
einen Familien des hohen Adels Standesgleichheit (Gleich-
burt) fordern, die anderen nicht, so scheide sich dies danach,
ob die hochadelige Familie im Mittelalter frei oder unfrei
(ministerial) gewesen sei. Diejenigen hochadeligen Häuser,
welche aus dem Stande der Ministerialen hervorgegangen seien,
hätten auch den niederen Adel für eheebenbürtig gehalten.
2. Diese Auffassung widerspricht schlechterdings unserer
geschichtlichen Kenntnis.
a) Keinem Zweifel kann unterliegen, daß die Fürsten und
Edlen (freien Herren) der mittelalterlichen Zeit auch im
14. Jahrhundert noch nicht vergessen hatten, daß die Ritter-
schaft vorwiegend aus Geschlechtern sich zusammensetzte,
die vordem unfrei (Ministerialen) gewesen waren. Es war
dies ein Hauptgrund dafür, daß, als die Ministerialen ihre