154 8 17. Ebenbürtigkeit.
Unfreiheit im 13. Jahrhundert abgestreift hatten, die Fürsten
und freien Herren im 14. Jahrhundert trotzdem begannen,
gegen die Ritter und, weil letztere wegen ihres Besitzes
(Dienstlehen) und ihrer Lebensweise schon, solange sie noch
unfrei waren, über dem freien Bürger der Stadt und dem
Bauer standen, auch gegen die Gemeinfreien den Einwand
der Unebenbürtigkeit für das Eherecht zu erheben'), Freie
also für nicht eheebenbürtig zu erklären, während bisher nur
Unfreie nicht solche Ebenbürtigkeit besaßen. Um deswillen
nannte sich der Hochadel hochfrei, semperfrei. Aber worauf
es für die Behauptung Hauptmanns ankommt, ist nicht, ob
dieser hohe Adel sich noch der unfreien Herkunft des Ritter-
standes oder niederen Adels erinnerte, sondern wenn dessen
Anschauung zutreffen soll, dann muß in den Rittergeschlech-
tern, die darauf im 16., 17. und 18. Jahrhundert zum Hoch-
adel aufstiegen, noch über das 14. Jahrhundert hinaus jene
Erinnerung sich wacherhalten haben, denn wie könnte sonst
hierauf, auf die unfreie Herkunft, ihr anderes Ebenburtsrecht,
als es die althochadeligen Häuser der Neuzeit besitzen, zurück-
geführt zu werden vermögen? Hauptmann, S. 544, kann aber
selbst nicht bestreiten, daß Schröder, Lehrbuch der deutschen
Rechtsgeschichte 4. Aufl. 1902 $ 42 S. 445, im Rechte ist,
wenn er meint, innerhalb des Ritterstandes sei die letzte
Erinnerung an die Unfreiheit des Standes im Laufe des
14. Jahrhunderts überall verschwunden; nur ausnahmsweise
fänden sich Spuren hiervon noch im 15. Jahrhundert bei den
aus der Unfreiheit hervorgegangenen Geschlechtern.
b) Dazu kommt aber noch ein anderes. Das Ebenbürtig-
keitsprinzip des Hochadels in der Neuzeit, d. h. im 17. und
18. Jahrhundert, hängt rechtshistorisch mit jenem hochadeligen
Ebenburtsgrundsatz des 14. Jahrhunderts gar nicht zusammen.
Es hat eine ganz andere Wurzel. Jenes ältere hatte in-
zwischen als Rechtsgrundsatz sein Ende erreicht. Somit ist
zu erwarten, daß auch bei den in diesen Jahrhunderten zum
1) Vgl. Edg. Löning, Über Heilung notorischer Mißheiraten (Denk-
schrift im Auftrage des Vereins der deutschen Standesherren abgefaßt) 1899
8. 3. Die vortreffliche Studie ist leider im Buchhandel nicht erhältlich.