Full text: Modernes Fürstenrecht

154 8 17. Ebenbürtigkeit. 
Unfreiheit im 13. Jahrhundert abgestreift hatten, die Fürsten 
und freien Herren im 14. Jahrhundert trotzdem begannen, 
gegen die Ritter und, weil letztere wegen ihres Besitzes 
(Dienstlehen) und ihrer Lebensweise schon, solange sie noch 
unfrei waren, über dem freien Bürger der Stadt und dem 
Bauer standen, auch gegen die Gemeinfreien den Einwand 
der Unebenbürtigkeit für das Eherecht zu erheben'), Freie 
also für nicht eheebenbürtig zu erklären, während bisher nur 
Unfreie nicht solche Ebenbürtigkeit besaßen. Um deswillen 
nannte sich der Hochadel hochfrei, semperfrei. Aber worauf 
es für die Behauptung Hauptmanns ankommt, ist nicht, ob 
dieser hohe Adel sich noch der unfreien Herkunft des Ritter- 
standes oder niederen Adels erinnerte, sondern wenn dessen 
Anschauung zutreffen soll, dann muß in den Rittergeschlech- 
tern, die darauf im 16., 17. und 18. Jahrhundert zum Hoch- 
adel aufstiegen, noch über das 14. Jahrhundert hinaus jene 
Erinnerung sich wacherhalten haben, denn wie könnte sonst 
hierauf, auf die unfreie Herkunft, ihr anderes Ebenburtsrecht, 
als es die althochadeligen Häuser der Neuzeit besitzen, zurück- 
geführt zu werden vermögen? Hauptmann, S. 544, kann aber 
selbst nicht bestreiten, daß Schröder, Lehrbuch der deutschen 
Rechtsgeschichte 4. Aufl. 1902 $ 42 S. 445, im Rechte ist, 
wenn er meint, innerhalb des Ritterstandes sei die letzte 
Erinnerung an die Unfreiheit des Standes im Laufe des 
14. Jahrhunderts überall verschwunden; nur ausnahmsweise 
fänden sich Spuren hiervon noch im 15. Jahrhundert bei den 
aus der Unfreiheit hervorgegangenen Geschlechtern. 
b) Dazu kommt aber noch ein anderes. Das Ebenbürtig- 
keitsprinzip des Hochadels in der Neuzeit, d. h. im 17. und 
18. Jahrhundert, hängt rechtshistorisch mit jenem hochadeligen 
Ebenburtsgrundsatz des 14. Jahrhunderts gar nicht zusammen. 
Es hat eine ganz andere Wurzel. Jenes ältere hatte in- 
zwischen als Rechtsgrundsatz sein Ende erreicht. Somit ist 
zu erwarten, daß auch bei den in diesen Jahrhunderten zum 
1) Vgl. Edg. Löning, Über Heilung notorischer Mißheiraten (Denk- 
schrift im Auftrage des Vereins der deutschen Standesherren abgefaßt) 1899 
8. 3. Die vortreffliche Studie ist leider im Buchhandel nicht erhältlich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.