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hohen Adel aufsteigenden Rittern die Umgestaltung jenes
hochadeligen Gleichburtsprinzipes in Ursachen seine Be-
gründung hatte, welche ebenfalls erst in dieser jüngeren Ge-
schichtsperiode entstanden.
Das mittelalterlich-hochadelige Ebenburtsrecht ist durch
Aufnahme des römischen Rechts in der Zeit von 1450—1550
in Deutschland als Rechtsinstitut beseitigt worden. Das spä-
tere römische Recht kennt keine Beschränkungen der Ehen
zwischen Freien mehr; auch wenn die Mutter vor der Ehe
höherem oder niedrigerem Stande angehörte, teilt sie den
Stand des Mannes und die ehelichen Kinder folgen dem
Stande des Vaters. Indem „diese Sätze in der gesamten ju-
ristischen Literatur im 16. Jahrhundert und bis in die zweite
Hälfte des 17. Jahrhunderts fast ausnahmslos als in Deutsch-
land allein geltend angeführt und verteidigt werden“, wird
auch die Ehe eines Hochadeligen mit jeder Freien, also sogar
einer Bürgerlichen, für ebenbürtig erklärt. Entgegenstehende
Gewohnheit in fürstlichen Häusern sei nicht begründet und
nicht erweisbar!).
Von der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts an, mit
besonderer Stärke in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts,
begegnen Hausgesetze (Testamente u. s. w.) des Hochadels,
welche das Ebenburtsprinzip wieder einführen. Die Gerichts-
praxis und seit 1650 auch die Literatur beginnen darauf hin-
zuweisen, daß in reichsständigen Häusern nur standesgemäße
Ehen Folgerecht geben®). Vollkommen in Geltung gelangt
es jedenfalls gegen Mitte des 18. Jahrhunderts?).
Was ist der Grund dieses neuen Standesrechtes? Göhrum
a. a. OÖ. Bd. II S. 261ff. meint, in Gesinnung und Stellung
des hohen Adels sei das althergebrachte Recht so tief ge-
ı) Löning a. a. O. 8. 8 nach Göhrum, Geschichtliche Darstellung der
Ebenbürtigkeit nach gem. deutschen Rocht 1846 Bd. II 8. 246-261. Auch
Zöpfl, Über Mißheiraten in den regierenden deutschen Fürstenhäusern 1853
8. 52ff.; Bollmann 8. 2f. Dagegen unstichhaltig Hauptmann S. 545 und
Georg Meyer 8 89 8. 241.
t) Löning 8. 10—14.
s) Siehe „Schiedsspruch in dem Rechtsstreite über die Thronfolge im
Fürstentum Lippe“ (Leipzig 1897) 8. 11; Bollmann 8. 3.