Full text: Modernes Fürstenrecht

8 17. Ebenbärtigkeit. 155 
hohen Adel aufsteigenden Rittern die Umgestaltung jenes 
hochadeligen Gleichburtsprinzipes in Ursachen seine Be- 
gründung hatte, welche ebenfalls erst in dieser jüngeren Ge- 
schichtsperiode entstanden. 
Das mittelalterlich-hochadelige Ebenburtsrecht ist durch 
Aufnahme des römischen Rechts in der Zeit von 1450—1550 
in Deutschland als Rechtsinstitut beseitigt worden. Das spä- 
tere römische Recht kennt keine Beschränkungen der Ehen 
zwischen Freien mehr; auch wenn die Mutter vor der Ehe 
höherem oder niedrigerem Stande angehörte, teilt sie den 
Stand des Mannes und die ehelichen Kinder folgen dem 
Stande des Vaters. Indem „diese Sätze in der gesamten ju- 
ristischen Literatur im 16. Jahrhundert und bis in die zweite 
Hälfte des 17. Jahrhunderts fast ausnahmslos als in Deutsch- 
land allein geltend angeführt und verteidigt werden“, wird 
auch die Ehe eines Hochadeligen mit jeder Freien, also sogar 
einer Bürgerlichen, für ebenbürtig erklärt. Entgegenstehende 
Gewohnheit in fürstlichen Häusern sei nicht begründet und 
nicht erweisbar!). 
Von der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts an, mit 
besonderer Stärke in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts, 
begegnen Hausgesetze (Testamente u. s. w.) des Hochadels, 
welche das Ebenburtsprinzip wieder einführen. Die Gerichts- 
praxis und seit 1650 auch die Literatur beginnen darauf hin- 
zuweisen, daß in reichsständigen Häusern nur standesgemäße 
Ehen Folgerecht geben®). Vollkommen in Geltung gelangt 
es jedenfalls gegen Mitte des 18. Jahrhunderts?). 
Was ist der Grund dieses neuen Standesrechtes? Göhrum 
a. a. OÖ. Bd. II S. 261ff. meint, in Gesinnung und Stellung 
des hohen Adels sei das althergebrachte Recht so tief ge- 
ı) Löning a. a. O. 8. 8 nach Göhrum, Geschichtliche Darstellung der 
Ebenbürtigkeit nach gem. deutschen Rocht 1846 Bd. II 8. 246-261. Auch 
Zöpfl, Über Mißheiraten in den regierenden deutschen Fürstenhäusern 1853 
8. 52ff.; Bollmann 8. 2f. Dagegen unstichhaltig Hauptmann S. 545 und 
Georg Meyer 8 89 8. 241. 
t) Löning 8. 10—14. 
s) Siehe „Schiedsspruch in dem Rechtsstreite über die Thronfolge im 
Fürstentum Lippe“ (Leipzig 1897) 8. 11; Bollmann 8. 3.
	        
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