Full text: Modernes Fürstenrecht

156 8 17. Ebenbürtigkeit. 
wurzelt geblieben, daß es wieder auflebte. Also wäre es das 
alte Recht. Aber man lebt doch in römischrechtlichen Vor- 
stellungen. Ausgegangen mußte demgemäß werden von dem 
Satze, daß wie im römischen Rechte so im mittelalterlich 
deutschen zwischen Freien und Unfreien connubium ausge- 
schlossen war. Erinnerte man sich der früheren Unfreiheit 
der Ritter, warum mußten dann Freie (Bürger) für uneben- 
bürtig erklärt werden, wie es doch die Hausgesetze tun!) ? 
Man wendet ein: hier wirken eben lehensrechtliche Vorstel- 
lungen mit; Bürger und Bauer sind nicht lehensfähig und 
stehen daher unter dem Ritter (niederen Adel). Allein warum 
brach sich dann nicht auch wieder Bahn der Satz, daß die 
Lehnfolgefähigkeit an den Nachweis ritterbürtiger Ahnen ge- 
bunden sei? Auch dieser Satz war unter dem Einfluß des 
römischen Rechts im gemeinen Lehnrecht beseitigt worden?). 
Und wie sollte bei dem noch auf sehr niedriger Stufe stehen- 
den historischen Sinn damaliger Zeit ein Vorgang des 13. und 
14. Jahrhunderts bewußt noch im 17. Jahrhundert so stark 
nachgewirkt haben, daß er imstande war, bereits festgewur- 
zeltes römisches Recht zu brechen? Gab es nicht näher 
liegende, der Neuzeit angehörige Gründe für die Wiederauf- 
nahme des Gleichburtsprinzips ? 
B. 1. Was hat seit dem Ende des 15. Jahrhunderts be- 
ginnend dem Grundsatze der Primogenitur und Unteilbarkeit 
des Landes in das Hausrecht der Territorien Eingang ver- 
schafft? Es ist der Gedanke der dauernden Erhaltung des 
Glanzes und der Stellung des Hauses. Er gehört der Neuzeit 
an. Ihm ist auch die Vorstellung erwachsen, daß diesem 
Glanze abträglich sei, wenn die Hausmitglieder unter dem 
Stande, dem sie zugehören, heiraten. Aus dem Gedanken der 
Erhaltung des splendor familiae sind alle die besonderen 
familien- und vermögensrechtlichen Einrichtungen des Hoch- 
adels der Neuzeit entstanden, so auch diese. Um nur zwei 
Belege beizubringen, so lautet der bekannte Meinheimer Erb- 
vertrag zwischen Brandenburg und Hohenzollern vom 30. Januar 
1) Ebenda 8. 12 Beispiele. 
2) Löning 8.9.
	        
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