Full text: Modernes Fürstenrecht

8 17. Ebenbürtigkeit. 167 
1707 (siehe Schulze, Hausgesetze III S. 729ff.) in $ 8: „Nicht 
eines der geringsten ist, so zum perpetuierlichen flor und lustre 
Durchlauchtigster Häuser was großes beytragen kann. Daß 
ein hohes Geblüth sich auch mit gleichen seines Standes und 
Herkommens verbinde, und nicht durch ungleiche geringe 
Heyrathen verkleinert und verächtlich gemacht werde, ... 
so wird... umb hierin so viel möglich allen Unanständig- 
keiten weiter vorzukommen, solcher paragraphus hiedurch 
ausdrücklich deklariret, daß die Heyrathen so unter dem 
Grafen Stand geschehen, vor ungleich geachtet .... . werden 
sollen, Voraus wann solches inaequale matrimonium ohne 
Vorbewußt und Einwilligung des Capitis Familiae et Lineae 
geschloßen und vollzogen worden®. Und dann der, wie wir 
sehen werden, in der Geschichte des reichsständischen Eben- 
burtsrecht wichtige Art. 22 $ 4 der kaiserlichen Wahlkapi- 
tulation von 1742, also eines Reichsgesetzes. Hier verspricht 
der Kaiser, zw Verkleinerung des Hauses, d. h. wenn die Folge 
eintreten würde, daß dadurch das Ansehen des Hauses ver- 
kleinert würde, fernerhin jede Verleihung der reichsständischen 
Titel und ohne Zustimmung der Agnaten auch jede Verleih- 
ung der Ebenbürtigkeit und Sukzessionsfähigkeit an aus un- 
ebenbürtiger Ehe stammende Kinder eines Reichsstandes zu 
unterlassen ?). 
2. Daß jüngere Ursachen die Wurzel des neuzeitlichen 
Ebenburtsprinzipes sind, beweist aber noch ein zweites. In 
der Neuzeit begegnet uns folgender Unterschied gegenüber 
dem Mittelalter: Während in der zweiten Hälfte des Mittel- 
alters Fürst einen Gegensatz zu Graf und Freiherr bildet, 
gehören jetzt diese Stände zu den Fürsten. Der Fürstenbe- 
griff hat sich also verändert: 
a) Wir wissen: in der zweiten Hälfte des Mittelalters 
setzte sich der Stand der Hochfreien oder Herrenstand aus 
Reichsfürsten, Reichsgrafen und Reichsfreiherren zusammen. 
1) Auch in neueren Hausgesetzen begegnet der Gedanke noch, z. B. im 
fürstlich hoheneollernschen Hausgesetz vom 24. Januar 1821 Tit. IV 8 9: 
„Sämmtliche Abkömmlinge Unseres Fürstlichen Hauses sind . . . verpflichtet, 
nur eine standesmäßige, der Würde und dem Glanse Unseres Fürstlichen 
Hauses keinen Eintrag bringende Ehe einzugehen.“
	        
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