8 17. Ebenbürtigkeit. 167
1707 (siehe Schulze, Hausgesetze III S. 729ff.) in $ 8: „Nicht
eines der geringsten ist, so zum perpetuierlichen flor und lustre
Durchlauchtigster Häuser was großes beytragen kann. Daß
ein hohes Geblüth sich auch mit gleichen seines Standes und
Herkommens verbinde, und nicht durch ungleiche geringe
Heyrathen verkleinert und verächtlich gemacht werde, ...
so wird... umb hierin so viel möglich allen Unanständig-
keiten weiter vorzukommen, solcher paragraphus hiedurch
ausdrücklich deklariret, daß die Heyrathen so unter dem
Grafen Stand geschehen, vor ungleich geachtet .... . werden
sollen, Voraus wann solches inaequale matrimonium ohne
Vorbewußt und Einwilligung des Capitis Familiae et Lineae
geschloßen und vollzogen worden®. Und dann der, wie wir
sehen werden, in der Geschichte des reichsständischen Eben-
burtsrecht wichtige Art. 22 $ 4 der kaiserlichen Wahlkapi-
tulation von 1742, also eines Reichsgesetzes. Hier verspricht
der Kaiser, zw Verkleinerung des Hauses, d. h. wenn die Folge
eintreten würde, daß dadurch das Ansehen des Hauses ver-
kleinert würde, fernerhin jede Verleihung der reichsständischen
Titel und ohne Zustimmung der Agnaten auch jede Verleih-
ung der Ebenbürtigkeit und Sukzessionsfähigkeit an aus un-
ebenbürtiger Ehe stammende Kinder eines Reichsstandes zu
unterlassen ?).
2. Daß jüngere Ursachen die Wurzel des neuzeitlichen
Ebenburtsprinzipes sind, beweist aber noch ein zweites. In
der Neuzeit begegnet uns folgender Unterschied gegenüber
dem Mittelalter: Während in der zweiten Hälfte des Mittel-
alters Fürst einen Gegensatz zu Graf und Freiherr bildet,
gehören jetzt diese Stände zu den Fürsten. Der Fürstenbe-
griff hat sich also verändert:
a) Wir wissen: in der zweiten Hälfte des Mittelalters
setzte sich der Stand der Hochfreien oder Herrenstand aus
Reichsfürsten, Reichsgrafen und Reichsfreiherren zusammen.
1) Auch in neueren Hausgesetzen begegnet der Gedanke noch, z. B. im
fürstlich hoheneollernschen Hausgesetz vom 24. Januar 1821 Tit. IV 8 9:
„Sämmtliche Abkömmlinge Unseres Fürstlichen Hauses sind . . . verpflichtet,
nur eine standesmäßige, der Würde und dem Glanse Unseres Fürstlichen
Hauses keinen Eintrag bringende Ehe einzugehen.“