Full text: Modernes Fürstenrecht

8 1. Die herrschende Lehre. 5 
trotzdem es den Namen Privatfürstenrecht behielt, in der 
zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts noch als etwas Privat- 
rechtliches angesehen wurde. Dasselbe war, namentlich soweit 
es sich auf Thronfolge bezog, schon in der zweiten Hälfte 
des 18. Jahrhunderts von der Rechtslehre allenthalben als 
Bestandteil des öffentlichen Rechtes aufgefaßt. 
So lesen wir bei J. St. Pütter in seinen Primae lineae 
juris privati principum speciatim Germaniae 3. Aufl. 1789 8 2: 
quidquid legibus cuiusqueregni fundamentalibus seu observantia 
eius specialı circa jura et obligationes principis in rebus eius 
etiam privatıs definitur; id partem juris publici eiusdem regni 
efficit und übereinstimmend in seinen Institutiones juris pu- 
blicı (5. Aufl. 1794) $ 4 mit $ 443: „In monarchia si qua 
principis jura et obligationes, quae ad eius familiam ceteramve 
conditionem privatam spectant, legi fundamentali definita sunt, 
etiam ea ad jus publicum eius monarchiae pertinent. J. J. Moser 
und andere nennen das Privatfürstenrecht schlechthin „Familien- 
staatsrecht“!). In den Akten der Hausgesetzgebung tritt das 
Bewußtsein, daß die Herrschaft über Land und Leute nichts 
Privatrechtliches ist, unwillkürlich schon früher hervor. Man 
durchblättere die drei Bände des Werkes von Schulze „Die 
Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser“ (1862, 
1878, 1883) und weit zurück wird in den Hausverträgen und 
Testamenten man finden, wie neben den „Gütern“ (= Stamm- 
güter, Hausfideikommiß) der landesherrlichen Familie als 
besondere Rechtsobjekte „Land und Leute“ genannt werden, 
was überflüssig wäre, würde die Herrschaft über Land und 
Leute noch zu den Vermögens- und Privatrechten des fürst- 
1) Vgl. Moser, Familienstaatsrecht derer Teutschen Beichsstände 
1775 und dazu Triepel S. 94. Die ganze Frage der rechtlichen Natur und 
systematischen Stellung des Privatfürstenrechts, ob Staats- oder Privatrecht, 
hat bereits eingehend erörtert J. Chr. Majer, Allgemeine Einleitung in 
Privat-Fürstenrecht überhaupt 1783. Das ganze Buch beschäftigt sich nur 
mit dieser Frage. Majer kommt allerdings zu dem Resultat, daß das ganze 
Privatfürstenrecht (im Gegensatz zum Staatsfürstenrecht) dem Privatrecht 
angehöre (S. 236, 260). Zu den „Unkörperlichen Sachen“ des Fürsten ge- 
hört nach ihm vor allem das Recht an Land und Leute oder Landeshoheit 
(8. 245).
	        
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