8 1. Die herrschende Lehre. 5
trotzdem es den Namen Privatfürstenrecht behielt, in der
zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts noch als etwas Privat-
rechtliches angesehen wurde. Dasselbe war, namentlich soweit
es sich auf Thronfolge bezog, schon in der zweiten Hälfte
des 18. Jahrhunderts von der Rechtslehre allenthalben als
Bestandteil des öffentlichen Rechtes aufgefaßt.
So lesen wir bei J. St. Pütter in seinen Primae lineae
juris privati principum speciatim Germaniae 3. Aufl. 1789 8 2:
quidquid legibus cuiusqueregni fundamentalibus seu observantia
eius specialı circa jura et obligationes principis in rebus eius
etiam privatıs definitur; id partem juris publici eiusdem regni
efficit und übereinstimmend in seinen Institutiones juris pu-
blicı (5. Aufl. 1794) $ 4 mit $ 443: „In monarchia si qua
principis jura et obligationes, quae ad eius familiam ceteramve
conditionem privatam spectant, legi fundamentali definita sunt,
etiam ea ad jus publicum eius monarchiae pertinent. J. J. Moser
und andere nennen das Privatfürstenrecht schlechthin „Familien-
staatsrecht“!). In den Akten der Hausgesetzgebung tritt das
Bewußtsein, daß die Herrschaft über Land und Leute nichts
Privatrechtliches ist, unwillkürlich schon früher hervor. Man
durchblättere die drei Bände des Werkes von Schulze „Die
Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser“ (1862,
1878, 1883) und weit zurück wird in den Hausverträgen und
Testamenten man finden, wie neben den „Gütern“ (= Stamm-
güter, Hausfideikommiß) der landesherrlichen Familie als
besondere Rechtsobjekte „Land und Leute“ genannt werden,
was überflüssig wäre, würde die Herrschaft über Land und
Leute noch zu den Vermögens- und Privatrechten des fürst-
1) Vgl. Moser, Familienstaatsrecht derer Teutschen Beichsstände
1775 und dazu Triepel S. 94. Die ganze Frage der rechtlichen Natur und
systematischen Stellung des Privatfürstenrechts, ob Staats- oder Privatrecht,
hat bereits eingehend erörtert J. Chr. Majer, Allgemeine Einleitung in
Privat-Fürstenrecht überhaupt 1783. Das ganze Buch beschäftigt sich nur
mit dieser Frage. Majer kommt allerdings zu dem Resultat, daß das ganze
Privatfürstenrecht (im Gegensatz zum Staatsfürstenrecht) dem Privatrecht
angehöre (S. 236, 260). Zu den „Unkörperlichen Sachen“ des Fürsten ge-
hört nach ihm vor allem das Recht an Land und Leute oder Landeshoheit
(8. 245).