Full text: Modernes Fürstenrecht

158 8 17. Ebenbürtigkeit. 
Seit Ende des 12. Jahrhunderts ist weltlicher Fürst nur mehr, 
wer unmittelbar vom König ein höheres bisheriges Amtsterri- 
torıum (Fahnlehen) zu Lehen hat und nicht Mann eines anderen 
Fürsten ist. Den Fürsten stehen gegenüber die freien Herren. 
Sie setzen sich zusammen aus zwei Elementen, Reichsunter- 
tanen, welche ein reichsunmittelbares Gebiet als Allod besitzen 
und Herrschaftsrechte über dasselbe ausüben, aber ohne 
Reichsvasallen zu sein, und aus Reichsvasallen, welche zwar 
Reichslehengut, aber nicht solches mit höheren Amtsrechten, 
also nicht höhere Amtsterritorien besitzen. Zwischen Fürsten 
und Freien Herren entstanden im Laufe der zweiten Hälfte 
des Mittelalters als eine besondere Gruppe des Hochadels die 
Reichsgrafen. Dies kam daher, daß der König seit 1180 Grafen- 
lehen als solche nicht mehr verlieh, die Grafengewalt als 
solche somit nicht mehr zu den höheren Reichsämtern 
(Reichsamtsterritorien) rechnete. Nicht als ob Grafenterri- 
torien nicht mehr vom König unmittelbar verliehen worden 
wären, aber wenn er es tat, wenn er sie als Fahnlehen hiın- 
gab (z. B. den Besitzer in den Reichsfürstenstand erhob), so 
tat er es nur unter gleichzeitiger Verleihung des Titels Fürst. 
Lediglich gefürstete Grafen, Grafen mit dem neuen Titel 
Fürst waren noch Reichsfürsten, während vor 1180 jeder Graf 
zu den Reichsfürsten zählte. Andererseits erfüllten die 
Reichsgrafen aber mehr, als den Begriff der Freien Herren. 
bisher ausmachte. Sie wurden daher nicht unter letztere ein- 
gereiht, sondern bildeten eine neue Gruppe des Hochadels. 
Fürsten, Grafen und Freie Herren lautet die Formel, mit 
welcher die Quellen den ersten Stand umschreiben). 
Grafen und Freie Herren bilden also einen Gegensatz zu 
den Fürsten innerhalb des Standes. Vom 16. Jahrhundert an 
finden wir dagegen Grafen und Freie Herren als Mitglieder 
des Reichsfürstenrates, senatus principum, d. h. der zweiten 
Abteilung des Reichstages.. Was hat diesen neuen Fürsten- 
begriff gebildet? Die Tatsache, daß er zur Bezeichnung eines 
Bestandteils des Reichstages dient, zeigt es: die Reichs- 
standschaft. 
1) Siehe Schröder 8 42 8. 437.
	        
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