158 8 17. Ebenbürtigkeit.
Seit Ende des 12. Jahrhunderts ist weltlicher Fürst nur mehr,
wer unmittelbar vom König ein höheres bisheriges Amtsterri-
torıum (Fahnlehen) zu Lehen hat und nicht Mann eines anderen
Fürsten ist. Den Fürsten stehen gegenüber die freien Herren.
Sie setzen sich zusammen aus zwei Elementen, Reichsunter-
tanen, welche ein reichsunmittelbares Gebiet als Allod besitzen
und Herrschaftsrechte über dasselbe ausüben, aber ohne
Reichsvasallen zu sein, und aus Reichsvasallen, welche zwar
Reichslehengut, aber nicht solches mit höheren Amtsrechten,
also nicht höhere Amtsterritorien besitzen. Zwischen Fürsten
und Freien Herren entstanden im Laufe der zweiten Hälfte
des Mittelalters als eine besondere Gruppe des Hochadels die
Reichsgrafen. Dies kam daher, daß der König seit 1180 Grafen-
lehen als solche nicht mehr verlieh, die Grafengewalt als
solche somit nicht mehr zu den höheren Reichsämtern
(Reichsamtsterritorien) rechnete. Nicht als ob Grafenterri-
torien nicht mehr vom König unmittelbar verliehen worden
wären, aber wenn er es tat, wenn er sie als Fahnlehen hiın-
gab (z. B. den Besitzer in den Reichsfürstenstand erhob), so
tat er es nur unter gleichzeitiger Verleihung des Titels Fürst.
Lediglich gefürstete Grafen, Grafen mit dem neuen Titel
Fürst waren noch Reichsfürsten, während vor 1180 jeder Graf
zu den Reichsfürsten zählte. Andererseits erfüllten die
Reichsgrafen aber mehr, als den Begriff der Freien Herren.
bisher ausmachte. Sie wurden daher nicht unter letztere ein-
gereiht, sondern bildeten eine neue Gruppe des Hochadels.
Fürsten, Grafen und Freie Herren lautet die Formel, mit
welcher die Quellen den ersten Stand umschreiben).
Grafen und Freie Herren bilden also einen Gegensatz zu
den Fürsten innerhalb des Standes. Vom 16. Jahrhundert an
finden wir dagegen Grafen und Freie Herren als Mitglieder
des Reichsfürstenrates, senatus principum, d. h. der zweiten
Abteilung des Reichstages.. Was hat diesen neuen Fürsten-
begriff gebildet? Die Tatsache, daß er zur Bezeichnung eines
Bestandteils des Reichstages dient, zeigt es: die Reichs-
standschaft.
1) Siehe Schröder 8 42 8. 437.