Full text: Modernes Fürstenrecht

$ 17. Ebenbürtigkeit. 4163 
ständen zu verleihen. Er verleiht solche a) an Reichsstände 
in Form der Ausstattung von reichsständisch-gräflichen Häusern 
mit dem Fürstentitel: reichsständische Titularfürstenhäuser, 
b) an nichtreichsständische Häuser (Ritter) in Form der Er- 
hebung zu reichsfürstlichen, reichsgräflichen oder reichsfrei- 
herrlichen Geschlechtern (ohne Reichsstandschaft): Titular- 
fürsten, Titulargrafen und Titularfreiherren‘). Seit der Mitte 
des 18. Jahrhunderts führten die Mitglieder der Reichsritter- 
schaft sämtlich, auch ohne besondere Verleihung, den Titel 
von Reichsfreiherren?). 
DI. Nach dieser Entwicklung des Reichsstaatsrechtes, 
namentlich der Reichsstandschaft und ihrer Abstufungen im 
Stimmgewicht, wäre folgende Ausgestaltung des neuzeitlichen 
Ebenbürtigkeitsgrundsatzes zu erwarten. 
A. Das Ebenbürtigkeitsprinzip besteht nur für reichs- 
ständische?) Häuser. 
B. Innerhalb derselben gibt es nur einen gemeinsamen 
Rechtssatz: Ehen mit Personen des Bürger- und Bauern- 
standes sind nicht standesgemäß; im übrigen gilt für reichs- 
ständische Fürsten grundsätzlich anderes Recht als für reichs- 
ständische Grafen. 
1. Alte reichsständische Fürstenhäuser (alte gefürstete 
Reichsstände), d. h. solche, welche schon vor 1600 Reichs- 
standschaft und Fürstenstimmrecht besitzen, sogen. altfürst- 
liche Reichsstände, erkennen als ebenbürtig nur Mitglieder an- 
derer Fürstenhäuser mit Reichsstandschaft an, seien dies nun 
altfürstliche oder neufürstliche, d. h. solche, welche Reichs- 
standschaft überhaupt oder Sitz auf der Fürstenbank erst 
nach 1600 erwarben. 
2. a) Reichsständische Häuser mit Sitz auf der Grafen- 
bank, also reichsgräfliche Reichsstände, alte oder neue, und 
b) neufürstiche Reichsstände erklären für ebenbürtig auch 
1) Über die Taxen siehe Störk, Die agnatische Thronfolge S. 89 Anm. 1. 
2) Siehe Schröder 8 68 8. 806. 
#) Siehe noch IV. Beilage zur bayer. Verf. von 1818: „Edikt, die staats- 
rechtlichen Verhältnisse der vormals reicheständischen Fürsten, Grafen und 
Herren betreffend.“ 
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