168 8 17. Ebenbürtigkeit.
fürstenrechts trat ein, wenn altfürstliche !) Familien des reichs-
ständischen Adels gesetzlich oder observanzmäßig Angehörige
des niederen Adels als ebenbürtig zuließen. Soweit es vor-
kam, geschah es nur für titulargräfliche Familien, d. h. für
Geschlechter des niederen Adels, welche den Grafentitel be-
saßen (nichtreichsständische Grafengeschlechter).
2. Eine Einschränkung der Grundsätze des gemeinen
Privatfürstenrechts hatte statt, wenn neufürstliche?) Reichs-
stände oder alte oder neue reichsgräfliche Reichsstände den
einfachen niederen Adel (reichs- und landsässige Ritter) von
der Ebenburt ausschlossen, dieselbe also auf Rittergeschlechter
mit dem gräflichen oder freiherrlichen Titel beschränkten (so
z. B. in Lippe, Brüdervergleich vom 14. August 1749 $ 18).
Selbstverständlich war es auch möglich, daß neufürstliche
Häuser selbst Ritter mit dem Freiherrntitel ausschieden.
3. Häufiger als jene Erweiterung, begegnet diese Ein-
engung.
4. Alter Adel bedeutet vom Geschlechte vor 1600 er-
worbener hoher oder niederer Adel. Vgl. auch Schiedsspruch
S. 18. Mit dem 17. Jahrhundert beginnt das starke Ansteigen
der Verleihung höherer und niederer Reichsstandschaft und
höherer Titel an den niederen Adel. Gegenüber den zahl-
reichen Neuverleihungen gewann der Besitz des gleichen
Rechtes oder des gleichen Titels aus älterer Zeit höheres
Ansehen. Über das Jahr 1582 siehe Schröder & 72 S. 821.
V. A. Das, was wir vorstehend über das Ebenburtsrecht
des deutschen hohen Adels vortrugen, stimmt im Ergebnis
mit den Anschauungen überein, welche das Schiedsgericht in
dem lippischen Thronfolgestreite seinem Schiedsspruche vom
22. Juni 1897 zugrunde legte®). Auch dort findet sich die
Meinung vertreten, nach gemeinem Rechte sei die Ehe eines
Mitgliedes eines altreichsgräflichen oder neufürstlichen Hauses
mit einer Dame von niederem Adel im 18. und im Anfange
1) Hierüber näher Klüber, Abhandlungen und Beobachtungen für
Geschichtskunde, Staats- und Rechtswissenschaften Bd. I (1830) 8. 155ff.
*) Siehe vorige Anm.
®) Siehe auch Kahl, Ebenbürtigkeit und Thronfolgerecht der Grafen
zu Lippe-Biesterfeld 1896 S. 24f.