Full text: Modernes Fürstenrecht

8 17. Ebenbürtigkeit. 169 
des 19. Jahrhunderts keine Mißheirat gewesen (Schiedsspruch 
S. 17). In der Begründung dagegen unterscheiden wir uns. 
Der Schiedsspruch läßt nicht außer dem Bereiche der Mög- 
lichkeit, daß dies Ebenburtsrecht der Neuzeit im Mittelalter 
wurzelt.. Von jeher, meint er, waren die reichsständischen 
Familien bemüht, ihre Macht und ihr Ansehen dadurch zu 
erhöhen, daß sie sich als ein besonderer höherer Stand von 
dem niederen Adel so streng absonderten, daß eine eheliche 
Verbindung mit diesem als Mißheirat angesehen wurde (S. 13); 
trotzdem vertritt er aber die Ansicht, daß erst die über- 
mäßige Zunahme der kaiserlichen Standeserhöhungen, nament- 
lich der mit der Reichsstandschaft nicht verbundenen Er- 
hebungen in den Reichsgrafenstand, im 17. und 18. Jahr- 
hundert die eigentliche Ausbildungsursache des modernen Eben- 
burtsrechtes gewesen sei, denn erst dadurch sei ein dringender 
Anlaß gegeben gewesen, von den alten Herrengeschlechtern 
in deren Interesse diese neuen, an staatsrechtlicher Bedeutung 
ihnen gegenüber zurückstehenden Grafen zu sondern ($ 11). 
Allein damit ist nicht erklärt, warum zwischen den alten 
Herrengeschlechtern schon vorher ein wesentlicher Unterschied 
in bezug auf Ebenbürtigkeitsrecht bestand, ohne daß derselbe 
doch schon dem Mittelalter angehörte. Wohl nennt der Schieds- 
spruch die hochadeligen Häuser reichsständische Familien 
(S. 13) und ebenso spricht er davon, daß die Fürsten durch 
ihren großen Länderbesitz und ihre Virilstimmen in der Lage 
gewesen seien, sich vom niederen Adel abzusondern, dagegen 
die Reichsgrafen und die in der staatsrechtlichen Stellung 
ihnen regelmäßig gleichstehenden sogen. neufürstlichen Häuser 
durch ihren geringeren Länderbesitz, ihre andere Stellung auf 
den Reichstagen und durch verschiedene andere Umstände an 
strenger Durchführung des aufgestellten Ebenbürtigkeitsprinzips 
gehindert worden seien, aber das alles ist nicht zur Konstruktion 
verwendet, das Ebenburtsrecht nicht auf die Reichsstandschaft 
als Ausgangspunkt zurückgeführt und demgemäß auch nicht 
hervorgehoben, daß das Ebenburtsrecht von Anfang an ein 
zweigeteiltes, ein verschiedenes für Fürsten- und Grafen- 
häuser, war. Der Schiedsspruch erweckt die Meinung, als 
hätte man anfangs auch für die reichsständischen Grafen eine
	        
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