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des 19. Jahrhunderts keine Mißheirat gewesen (Schiedsspruch
S. 17). In der Begründung dagegen unterscheiden wir uns.
Der Schiedsspruch läßt nicht außer dem Bereiche der Mög-
lichkeit, daß dies Ebenburtsrecht der Neuzeit im Mittelalter
wurzelt.. Von jeher, meint er, waren die reichsständischen
Familien bemüht, ihre Macht und ihr Ansehen dadurch zu
erhöhen, daß sie sich als ein besonderer höherer Stand von
dem niederen Adel so streng absonderten, daß eine eheliche
Verbindung mit diesem als Mißheirat angesehen wurde (S. 13);
trotzdem vertritt er aber die Ansicht, daß erst die über-
mäßige Zunahme der kaiserlichen Standeserhöhungen, nament-
lich der mit der Reichsstandschaft nicht verbundenen Er-
hebungen in den Reichsgrafenstand, im 17. und 18. Jahr-
hundert die eigentliche Ausbildungsursache des modernen Eben-
burtsrechtes gewesen sei, denn erst dadurch sei ein dringender
Anlaß gegeben gewesen, von den alten Herrengeschlechtern
in deren Interesse diese neuen, an staatsrechtlicher Bedeutung
ihnen gegenüber zurückstehenden Grafen zu sondern ($ 11).
Allein damit ist nicht erklärt, warum zwischen den alten
Herrengeschlechtern schon vorher ein wesentlicher Unterschied
in bezug auf Ebenbürtigkeitsrecht bestand, ohne daß derselbe
doch schon dem Mittelalter angehörte. Wohl nennt der Schieds-
spruch die hochadeligen Häuser reichsständische Familien
(S. 13) und ebenso spricht er davon, daß die Fürsten durch
ihren großen Länderbesitz und ihre Virilstimmen in der Lage
gewesen seien, sich vom niederen Adel abzusondern, dagegen
die Reichsgrafen und die in der staatsrechtlichen Stellung
ihnen regelmäßig gleichstehenden sogen. neufürstlichen Häuser
durch ihren geringeren Länderbesitz, ihre andere Stellung auf
den Reichstagen und durch verschiedene andere Umstände an
strenger Durchführung des aufgestellten Ebenbürtigkeitsprinzips
gehindert worden seien, aber das alles ist nicht zur Konstruktion
verwendet, das Ebenburtsrecht nicht auf die Reichsstandschaft
als Ausgangspunkt zurückgeführt und demgemäß auch nicht
hervorgehoben, daß das Ebenburtsrecht von Anfang an ein
zweigeteiltes, ein verschiedenes für Fürsten- und Grafen-
häuser, war. Der Schiedsspruch erweckt die Meinung, als
hätte man anfangs auch für die reichsständischen Grafen eine