170 8 17. Ebenbürtigkeit.
strenge eherechtliche Sonderung vom niederen Adel versucht,
während für die reichsständischen Grafen infolge ihres geringer
wertenden Stimmrechtes von Anbeginn an ein anderes (milderes)
Ebenburtsrecht galt. Es wollte gar kein höheres behauptet
werden.
B. Durch unsere Übereinstimmung mit jenem Schieds-
spruche im Ergebnis stehen wir dem Resultate nach im
allgemeinen auch in Einklang mit der Anschauung des Reichs-
gerichtes Entsch. in Zivils. Bd. XXXII S. 150 und mit der
Ansicht der übrigen höchsten Gerichte und der Juristen-
fakultäten, welche im Laufe des 19. Jahrhunderts über die
Frage rechtsprechend entschieden, ob die Ehe eines Herren
aus altreichsgräflichem oder neufürstlichem Hause mit einer
Dame von niederem Adel als standesgemäße zu erachten sei
(siehe die Aufzählung in jenem Schiedsspruche S. 19). Dagegen
liegt darin eine starke Abweichung von der in der Theorie
heute herrschenden Anschauung Nur Schröder (vgl. seine
Rechtsgeschichte $ 68) und Kdg. Löning dürften von den
Heutigen!) hierher zu rechnen sein. Bei letzterem vermag
dies freilich nur nach dem vermutet zu werden, was er über
die Entwicklung des für Ehen von Angehörigen des Hoch-
adels mit Personen bürgerlichen Standes geltenden Rechtes
in jener vielfach zitierten Schrift: „Über Heilung notorischer
Mißheiraten“ bemerkt. Sonst aber ist: communis opinio: nach
gemeinem Privatfürstenrechte sind für alle Hochadeligen nur
wieder Personen hochadeligen Standes ebenbürtig. So von
Neuesten Bollmann S. 58ff., Schön, Der Lippische Schieds-
spruch und die Pinskersche Kritik 1899 S. 27ff., Störk, Die
agnatische Thronfolge in Lippe S. 104, Kohler, Rechtliche
Erörterungen zur Lippeschen Thronfolgefrage im Archiv für
öffentliches Recht Bd. XVIH (1903) S. 140 und vor allem als
Führer im Streite Gierke, Grundzüge des Deutschen Privat-
rechtes bei Holtzendorff 6. Aufl. Bd. I S. 459 und Deutsches
Privatrecht Bd. IS. 403f., wo ebenso, wie bei Gg. Meyer,
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes 5. Aufl. 1899 $ 89
Anm. 12 und Bollmann S.63 ff., die übrigen früheren (insbe-
ı) Von Früheren Stobbe, Deutsches Privatrecht IV 44.