Full text: Modernes Fürstenrecht

170 8 17. Ebenbürtigkeit. 
strenge eherechtliche Sonderung vom niederen Adel versucht, 
während für die reichsständischen Grafen infolge ihres geringer 
wertenden Stimmrechtes von Anbeginn an ein anderes (milderes) 
Ebenburtsrecht galt. Es wollte gar kein höheres behauptet 
werden. 
B. Durch unsere Übereinstimmung mit jenem Schieds- 
spruche im Ergebnis stehen wir dem Resultate nach im 
allgemeinen auch in Einklang mit der Anschauung des Reichs- 
gerichtes Entsch. in Zivils. Bd. XXXII S. 150 und mit der 
Ansicht der übrigen höchsten Gerichte und der Juristen- 
fakultäten, welche im Laufe des 19. Jahrhunderts über die 
Frage rechtsprechend entschieden, ob die Ehe eines Herren 
aus altreichsgräflichem oder neufürstlichem Hause mit einer 
Dame von niederem Adel als standesgemäße zu erachten sei 
(siehe die Aufzählung in jenem Schiedsspruche S. 19). Dagegen 
liegt darin eine starke Abweichung von der in der Theorie 
heute herrschenden Anschauung Nur Schröder (vgl. seine 
Rechtsgeschichte $ 68) und Kdg. Löning dürften von den 
Heutigen!) hierher zu rechnen sein. Bei letzterem vermag 
dies freilich nur nach dem vermutet zu werden, was er über 
die Entwicklung des für Ehen von Angehörigen des Hoch- 
adels mit Personen bürgerlichen Standes geltenden Rechtes 
in jener vielfach zitierten Schrift: „Über Heilung notorischer 
Mißheiraten“ bemerkt. Sonst aber ist: communis opinio: nach 
gemeinem Privatfürstenrechte sind für alle Hochadeligen nur 
wieder Personen hochadeligen Standes ebenbürtig. So von 
Neuesten Bollmann S. 58ff., Schön, Der Lippische Schieds- 
spruch und die Pinskersche Kritik 1899 S. 27ff., Störk, Die 
agnatische Thronfolge in Lippe S. 104, Kohler, Rechtliche 
Erörterungen zur Lippeschen Thronfolgefrage im Archiv für 
öffentliches Recht Bd. XVIH (1903) S. 140 und vor allem als 
Führer im Streite Gierke, Grundzüge des Deutschen Privat- 
rechtes bei Holtzendorff 6. Aufl. Bd. I S. 459 und Deutsches 
Privatrecht Bd. IS. 403f., wo ebenso, wie bei Gg. Meyer, 
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes 5. Aufl. 1899 $ 89 
Anm. 12 und Bollmann S.63 ff., die übrigen früheren (insbe- 
ı) Von Früheren Stobbe, Deutsches Privatrecht IV 44.
	        
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