Full text: Modernes Fürstenrecht

8 17. Ebenbürtigkeit. 175 
und Draga nicht bloß morganatisch geheiratet. Sie hat 
Standesgleichheit mit ihm erworben, und Abkömmlinge aus 
der Ehe würden thronfolgeberechtigt in Serbien und damit 
als Mitglieder eines europäischen christlichen Fürstenhauses 
anerkannter Souveränität auch rechtlich ebenbürtig im Sinne 
des deutschen, österreichischen und russischen Thronfolgerechts 
gewesen sein. Lediglich als sozial unebenbürtig hätten sie 
deutsche Fürstenhäuser betrachten und dereinstige eheliche 
Verbindungen mit ihnen durch Verweigerung des in allen 
Fällen nötigen landesherrlichen Heiratskonsenses hintanhalten 
können. 
Ganz anders die Rechtslage in Deutschland, Österreich 
und Rußland. Hier vermögen Kinder aus unebenbürtigen 
Ehen Thronfolgeberechtigung allein durch Änderung der 
Thronfolgeordnung, also lediglich durch besondere Maßnahmen 
zu erlangen. Beruht die Thronfolgeordnung nur auf Haus- 
gesetz, wie in Rußland, so ist demgemäß ein besonderes 
Hausgesetz notwendig; beruht sie, wie in Deutschland, auf 
Haus- und Staatsrecht, so ist ein besonderes Haus- und Staats- 
gesetz erforderlich. 
VII A. 1. Werlediglich vom rechtsgeschichtlichen Stand- 
punkte aus die Ebenbürtigkeitsfrage behandelt, wird zweifels- 
ohne zu dem Ergebnis gelangen, heute bestehe kaum mehr 
ein sachlicher Anlaß, das Ebenbürtigkeitsprinzip als Rechts- 
prinzip aufrecht zu erhalten. Entstanden ist dasselbe in einer 
Zeit, wo die Agnaten noch nicht unter der Staatsgewalt des 
Familienhauptes standen. Dem Familienhaupt als solchem 
damals ein Recht des Heıiratskonsenses einzuräumen, wider- 
sprach der Unabhängigkeit der Agnaten von ihm in staats- 
rechtlicher Beziehung. Vor kam es ja, aber es war unnatür- 
lich. Die Landeshoheit umfaßte viele Rechte. Dieser um- 
fassenden Gewalt unterstanden die Agnaten nicht. Und einer 
Gewalt des Landesherrn als Familienhaupt sollten sie unter- 
worfen sein? Unterliegen sie nicht der Gewalt des Landesherrn 
in seiner höheren Stellung, so widerspricht es diesem Ver- 
hältnis, würden sie ıhm ın seinem weniger bedeutsamen Be- 
reiche des Familienchefs unterstehen. Daher war das Eben- 
bürtigkeitsprinzip in jener Periode ein Ausweg.
	        
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