Full text: Modernes Fürstenrecht

8 17. Ebenbürtigkeit. 177 
lehrt die geschichtliche Erfahrung, daß es nicht in allen 
‚Fällen zweckmäßig wäre, wenn die Beurteilung der sozialen 
Ebenbürtigkeit der Gemahlinnen lediglich dem Ermessen des 
Landesfürsten anheim gegeben würde. Aus Zweckmäßigkeits- 
gründen dürfte somit trotz des Wegfalls der historischen Ent- 
stehungsveranlassung das Ebenbürtigkeitsprinzip als Rechts- 
prinzip aufrecht zu erhalten sein. Im Resultate ebenso Störk, 
Agnatische Thronfolge u. s. w. S. 98ff., Triepel, Der Streit 
um die Thronfolge u. s. w. S. 11f. und Kohler, Rechtliche 
Erörterungen zur Lippeschen Thronfolgefrage Bd. XVII 
(1903) S. 138. 
VIH. A. Eine Aufhebung des Ebenbürtigkeitsgrundsatzes 
als Voraussetzung der Hausmitgliedschaft fordert lediglich ein 
Haus-, kein Staatsgesetz, soweit nicht, wie singulärerweise 
ın Sachsen-Meiningen seit dem schon vielfältig angezogenen 
Gesetz vom 9. März 1896, die Voraussetzungen der Haus- 
zugehörigkeit durch Staatsgesetz festgestellt sind. Auch an- 
dere, die meisten, Verfassungsurkunden tun wohl der Eben- 
bürtigkeit Erwähnung, aber nicht als Bedingung der Familien- 
mitgliedschaft, sondern als solche der Sukzessionsfähigkeit, die 
aber keine notwendige, sondern lediglich eine natürliche 
Wirkung der Hauszugehörigkeit ist. Wollte man die Eben- 
bürtigkeit auch als Voraussetzung der Thronfolgefähigkeit be- 
seitigen, so bedürfte es hierzu in allen Staaten, auch den- 
jenigen, welche bislang die Ordnung des Thronfolgerechtes 
völlig bisherigem Hausrecht überließen, eines Verfassungs- 
gesetzes, denn es handelte sich um Beseitigung eines bisher 
für die Staatssukzession als grundlegend angesehenen Prin- 
zips (siehe oben $ 2S. 17). Aber die Notwendigkeit der Mit- 
wirkung des Staates und damit des Parlamentes zur Beseiti- 
gung jenes Prinzips kann dadurch umgangen werden, daß 
man das Erfordernis der Ebenbürtigkeit formell fortbestehen 
läßt und nur durch Hausgesetz statuiert, daß auch nicht- 
.adelige Personen als ebenbürtig erachtet würden. Das letztere 
vermag zu geschehen, weil keine Verfassungsurkunde den 
Begriff der Ebenbürtigkeit definiert, die nähere Umschreibung 
desselben vielmehr dem Hausrecht allein überläßt. A.M. wie 
mir scheint Bollmann S. 56. 
Rehm, Modernes Fürstenrecht, 12
	        
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