8 2. Das Recht am Throne, nicht vom Staate verliehen. 7
a. a. O. $ 13 sagt: Nur der ordo succedendi, die Thronfolge-
ordnung, richtet sich nach der Nähe der Verwandtschaft zum
letzten Throninhaber. Auch hier rückt der Nachfolger also in
die Güter einer anderen Persönlichkeit als der seines un-
mittelbaren Vorgängers ein. Der erste Erwerber ist es, welcher
juristisch als derjenige gedacht wird, in dessen Nachlaß der
zur Herrschaft gelangende Kroninhaber einrückt. Dieser
hinterläßt seiner ganzen Nachkommenschaft die Krone (Pütter
$ 12f.). Ex pacto et providentia maiorum folgt der neue
Herr seinem Vorgänger. Wohl stellt der Regierungsantritt
Nachfolge in eine Verlassenschaft dar, aber nicht in eine des
letztverstorbenen Vorgängers, sondern in die des ersten Er-
werbers. Dieser steht an Stelle des Staates von heute. Wie
der Staat bei Thronanfall nicht stirbt, so auch nicht jener.
Der letztere stirbt nicht erst, er ist schon lange gestorben.
2. Das wirklich geltende Recht.
a) Das Recht am Throne, nicht vom Staate verliehen.
8 2.
I. Positiv stellen wir der abgelehnten Auffassung die
andere gegenüber: Auch jetzt noch bildet die Thronfolge einen
selbständigen Gegenstand des fürstlichen Hausrechtes. Die
Thronfolge ist ein Gegenstand des Staatsrechtes geworden, aber
daneben ein selbständiger, d. h. vom Staatsrecht unabhängiger
des Hausrechtes geblieben. Nicht unter, sondern koordiniert
neben dem Landesstaatsrecht regelt das Hausrecht die Thron-
folge. Das Staatsrecht besitxt nicht für das Haus und das
Hausrecht nicht für den Staat bindende Kraft hinsichtlich der
Thronfolge. Das öffentliche Recht eines Landes zerfällt in zwei
voneinander unabhängige Rechtsteile, in Landesstaatsrecht und
in fürstliches Hausrecht. Die fürstliche Familie besitzt ein vom
Staat unabhängiges Recht an der Krone. Der Staat hat
ihr's nicht gegeben und der Staat kann ihr'’s wider
ihren Willen nicht einseitig nehmen. Hausrecht ist
soweit unabhängig vom Staatsrecht, vom Staatsrecht des Landes.
DO. Zunächst stellen wir fest, wie das regierende Haus
sein eigenes Recht an der Krone nicht vom Staate derivativ,