Full text: Modernes Fürstenrecht

178 8 17. Ebenbürtigkeit. 
B. Zur Zeit des alten Reiches war seit Wahlkapitulation 
von 1742 zu einem Hausgesetze, welches Ehen mit Bürger- 
lichen (Nichtadeligen) für ebenbürtig erklären wollte, nicht 
sowohl, wie Edgar Löning a. a. O. S. 62 meint, kaiserliche 
Bestätigung, sondern Erlaß eines Reichsgesetzes notwendig. 
Denn jene Wahlkapitulation, welche die Ehen von Mitgliedern 
hochadeliger Häuser mit Bürgerlichen für eine unstreitig no- 
torische Mißheirat erklärte, besaß die Natur eines Reichs- 
gesetzes und bedurfte demgemäß auch eine Abweichung durch 
allgemeine Norm hiervon der Zustimmung des Reichstages. 
Dies Erfordernis galt für alle reichsständischen Häuser. Sie 
alle unterstanden mit ihrem Hausrecht der Reichsgewalt. 
Heute sind nur diesbezügliche Hausgesetze standesherrlicher 
Häuser dem Landesherrn als Staatshaupt „vorzulegen“, solche 
regierender (und mangels besonderer Bestimmung auch solche 
nach 1815 depossedierter) nicht. Jene Vorlage an den „Sou- 
verän* wurde durch die deutsche Bundesakte von 1815 
Art. 14 eingeführt. Gemeint war sie nur als Vorlage zur 
Kenntnisnahme, nicht zur Bestätigung — vgl. Reichsgericht 
in Zivils. Bd. XXVI S. 142 u. 159; Gierke, Deutsches Privat- 
recht Bd. IS. 157. Wenn trotzdem Landesgesetze — Preußen, 
Instruktion vom 30. Mai 1820 $ 1; Königreich Sachsen, Re- 
zeß vom 23. November 1835 Abschn. VII 86; Baden, Edikt 
vom 16. April 1819 & 4 — landesherrliche Bestätigung vor- 
schreiben, so stellt sich dies doch nicht als mehr denn eine 
formelle Verschiedenheit dar. Denn was die Deutsche Bundes- 
akte nur nicht fordert, aber auch nicht verbietet, ist eine 
formelle Bestätigung. Keineswegs will die Bundesakte ver- 
hindern, daß die Staatsregierung die ihr vorgelegten Haus- 
gesetze auf ihre Gesetzmäßigkeit prüfe und, wenn darin die 
Grenzen der Autonomie überschritten sind, sie von der Mit- 
teilung an das Publikum zurückweise. Denn wozu steht sonst. 
in Art. 14 als Nachsatz: „Dem Souverän vorgelegt und bei 
den, d. h. durch die höchsten Landesstellen zur allgemeinen. 
Kenntnis und Nachachtung gebracht werden“? Mit Recht 
legen dies das bayerische Edikt vom 26. Mai 1818 $ 9, die 
württembergischen Edikte für die einzelnen standesherrlichen 
Häuser (bei Kohler, Staatsrechtliche Verhältnisse des mittelbar
	        
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