Full text: Modernes Fürstenrecht

180 8 18. Landesfürstliche Heiratserlaubnis. 
6) Landesfürstliche Heiratserlaubnis,. 
8 18. 
I. Nicht verwechselt darf werden die landesfürstliche 
Heiratserlaubnis als Bedingung der Sukzessionsfähigkeit und 
der landesherrliche Heiratskonsens als Voraussetzung des 
Erwerbs der Hausmitgliedschaft. Beide Bedingungen haben 
nur gemein, daß sie nicht zu vermuten sind!). Die erstere 
steht heute, sofern sie ausdrücklich gestellt wird, der Regel 
nach in den Verfassungsurkunden: Bayern Tit. 1 $ 3, Württem- 
berg $ 8, Koburg-Gotha $ 6; die letztere findet sich, sofern 
sie ausdrücklich gestellt wird, für gewöhnlich in Haus- 
gesetzen: Bayern (1819) Tit. I $ 1, Sachsen $ 8, Württem- 
berg Art. 18, Koburg-Gotha Art.93, Oldenburg Art.8, Waldeck 
$ 8, Braunschweig-Lüneburger Hausgesetz, betreffend Vermäh- 
lungen vom 19. Oktober 1833 Art. 1. Ausnahmsweise begegnet 
findet sich auch die umgekehrte Erscheinung: die Heirats- 
bewilligung als Voraussetzung der Thronfolgefähigkeit wird 
nur in Hausgesetzen bestimmt (so mecklenburgisches Haus- 
gesetz $ 5) oder nur in Staatsgesetzen (so Hessen Verf. 
$ 5, Sachsen-Altenburg $ 28 und meiningensches Gesetz vom 
9. März 1896). Auch das kommt vor, daß Staats- oder Haus- 
gesetze die Heiratserlaubnis nach beiden Richtungen als Be- 
dingung stellen, so das hannoversche Hausgesetz Kap. 1 $ 3 
mit Kap. HI $ 1 und andererseits der Beschluß der drei 
regierenden Herren zu Reu/s vom 10. November 1844, welcher 
„für die hausverfassungsmäßige und staatsrechtliche Gültig- 
keit der Ehen der männlichen Mitglieder“ des Gesamthauses 
Heiratsgenehmigung vorschreibt. 
II. Der Unterschied ist um deswillen bedeutsam, weil, 
wenn die Einholung des Heiratskonsenses, wie in Meiningen, 
Altenburg, Oldenburg, Waldeck, Reuß, Braunschweig und 
Mecklenburg nur für die Mitglieder des landesherrlichen 
Hauses im Sinne jener Bestimmungen, d. h. nur für die der 
landesherrlichen Familiengewalt Unterstehenden vorgeschrieben 
wird, die aus dem landesherrlichen Hause engeren Sinnes 
pa .— 
  
1) A. M. für das moderne Recht Störk, Agnatische Thronfolge 8. 65.
	        
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