Full text: Modernes Fürstenrecht

$ 18. Landesfürstliche Heiratserlaubnis. 181 
ausgeschiedenen Familienmitglieder zur Eingehung einer trotz- 
dem zur Fortpflanzung der Thronfolgefähigkeit geeigneten 
und die Hausmitgliedschaft bewahrenden Ehe keiner Erlaubnis 
ihres früheren Familiengewalthabers bedürfen. Wenn das 
Sachsen-Altenburgische Staatsgrundgesetz z. B. wohl in $ 28 
vorschreibt: Kein Prinz des Hauses kann ohne Genehmigung 
der regierenden Herren zu einer Vermählung schreiten, aber 
in $ 13 bei Feststellung der Voraussetzungen der Sukzessions- 
fähigkeit die Notwendigkeit des Heiratskonsenses unerwähnt 
läßt und lediglich bestimmt: „Die Nachfolge in der Regierung 
ist... erblich in der geraden leiblichen und gesetzmä/sigen 
Nachkommenschaft des jetzt regierenden Herzogs“, so heißt 
dies lediglich: wenn die Nachkommen des Herzogs der landes- 
fürstlichen Hausgewalt unterliegen, ist ihre Sukzessionsfähig- 
keit durch Abstammung aus einer landesfürstlich genehmigten 
Ehe bedingt. 
UI. Ist der Heiratskonsens lediglich den unter Haus- 
gewalt Stehenden, d. h. nicht als Bedingung der Sukzessions- 
fähigkeit, vorgeschrieben, so ist die Folge des Unterlassens 
der Einholung lediglich Unterbleiben des Eintritts der Haus- 
mitgliedschaft (und zwar auch der weiteren Sinnes) für Frauen 
und Kinder dieser Hausangehörigen, aber Sukzessionsfähig- 
keit entsteht. Regelmäßig jedoch wird ihnen nicht nur Mit- 
gliedschaft, sondern auch Thronfolgefähigkeit abgesprochen, so 
in Bayern, Braunschweig, Hannover, Oldenburg, Sachsen, 
Württemberg, Waldeck, Reuß, Meiningen: um es mit den 
Worten des Gesetzes des letztgenannten Staates (meiningensches 
Gesetz vom 9. März 1896 Art. 9 Abs. IV) zu sagen: „Wenn 
ein Prinz sich ohne Einwilligung des Herzogs vermählen sollte, 
so wird weder seine Gemahlin, noch werden die Abkömmlinge 
aus solcher Ehe Mitglieder des Herzoglichen Spezialhauses; 
sie haben keinen Anspruch weder auf Unterhalt, Apanage, 
Aussteuer und Ausstattung oder Wittum aus den dem Herzog 
zur Verfügung stehenden Mitteln, noch auf Erbfolge in das 
... Haus-... Vermögen, noch in bezug auf Stand und Titel 
oder Wappen, auch rücksichtlich des Nachlasses der Mitglieder 
des Herzoglichen Spezialhauses — mit Ausnahme jedoch des 
eigenen Vaters — kein Erbrecht, noch Anspruch auf Erbfolge.“
	        
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