184 8 20. Heilung von Erwerbemängeln.
gliedschaft, ja es läßt sich sogar sagen: nicht jeinmal der
Sukzessionsanwartschaft. Die Verfassungsbestimmung besagt
lediglich: wer König geworden ist, kann die*Krone” nur be-
halten, wenn er zum christlichen Glauben übertritt.
Etwas anders liegt die Sache in Österreich-Ungarn. Hier
schließt der zweite ungarische Gesetzesartikel von 1722/23 alle
nicht römisch-katholischen Nachkommen aus dem Hause Habs-
burg von der Thronfolge aus, d. h. sind sie nicht vor Thron-
anfall übergetreten, so werden sie übergangen.Y[Siehe über
die Frage des „Einflusses des Religionsbekenntnisses auf das
Thronfolgerecht in der österreichisch-ungarischen Monarchie“
den Beitrag Jellineks zu der Festschrift der Heidelberger
Juristenfakultät für E. J. Bekker.
£) Heilung von Erwerbsmängeln.
8 20.
I. A. Als reguläres fürstliches Hausrecht kann angesehen
werden, daß Mitglied des Hauses nur wird, wer vom ersten
Erwerber der Landeshoheit natürlich, ehelich, ebenbürtig in
männlicher Linie abstammt, und ebenso ist heute wohl regu-
läres staatliches Thronfolgerecht, daß sukzessionsfühig lediglich
ist, wer vom ersten Erwerber der Landeshoheit natürlich,
ebelich, ebenbürtig in männlicher Linie abstammt. Staatliches
Thronfolgerecht eben skizzierten Inhalts darf:’selbst dann als
vorhanden angenommen werden, wenn die Verfassungsgesetz-
gebung hierüber völlig schweigt!),. Durch die Veränderung
der rechtlichen Natur der Throninhaberschaft im Persönlich-
keitsstaate ist desinhaltliches Hausrecht ipso jure zugleich
zu stillschweigend vorhandenem Verfassungsrecht geworden.
Seine Abänderung kann nicht, wie Schücking S. 42 l. c. meint,
im Wege einfachen Staatsgesetzes, sondern überall lediglich
im Wege der Verfassungsgesetzgebung erfolgen.
B. 1. Zugehörigkeit zum Hause begründet im Zweifel
Thronfolgefähigkeit und deshalb ist jede Änderung des Haus-
. 2) Die herrschende Lehre (Zöning 8. 47, Bollmann 56, 71, 73) hält
hier hausgesetzlichen Weg für ausreichend,