Full text: Modernes Fürstenrecht

184 8 20. Heilung von Erwerbemängeln. 
gliedschaft, ja es läßt sich sogar sagen: nicht jeinmal der 
Sukzessionsanwartschaft. Die Verfassungsbestimmung besagt 
lediglich: wer König geworden ist, kann die*Krone” nur be- 
halten, wenn er zum christlichen Glauben übertritt. 
Etwas anders liegt die Sache in Österreich-Ungarn. Hier 
schließt der zweite ungarische Gesetzesartikel von 1722/23 alle 
nicht römisch-katholischen Nachkommen aus dem Hause Habs- 
burg von der Thronfolge aus, d. h. sind sie nicht vor Thron- 
anfall übergetreten, so werden sie übergangen.Y[Siehe über 
die Frage des „Einflusses des Religionsbekenntnisses auf das 
Thronfolgerecht in der österreichisch-ungarischen Monarchie“ 
den Beitrag Jellineks zu der Festschrift der Heidelberger 
Juristenfakultät für E. J. Bekker. 
£) Heilung von Erwerbsmängeln. 
8 20. 
I. A. Als reguläres fürstliches Hausrecht kann angesehen 
werden, daß Mitglied des Hauses nur wird, wer vom ersten 
Erwerber der Landeshoheit natürlich, ehelich, ebenbürtig in 
männlicher Linie abstammt, und ebenso ist heute wohl regu- 
läres staatliches Thronfolgerecht, daß sukzessionsfühig lediglich 
ist, wer vom ersten Erwerber der Landeshoheit natürlich, 
ebelich, ebenbürtig in männlicher Linie abstammt. Staatliches 
Thronfolgerecht eben skizzierten Inhalts darf:’selbst dann als 
vorhanden angenommen werden, wenn die Verfassungsgesetz- 
gebung hierüber völlig schweigt!),. Durch die Veränderung 
der rechtlichen Natur der Throninhaberschaft im Persönlich- 
keitsstaate ist desinhaltliches Hausrecht ipso jure zugleich 
zu stillschweigend vorhandenem Verfassungsrecht geworden. 
Seine Abänderung kann nicht, wie Schücking S. 42 l. c. meint, 
im Wege einfachen Staatsgesetzes, sondern überall lediglich 
im Wege der Verfassungsgesetzgebung erfolgen. 
B. 1. Zugehörigkeit zum Hause begründet im Zweifel 
Thronfolgefähigkeit und deshalb ist jede Änderung des Haus- 
. 2) Die herrschende Lehre (Zöning 8. 47, Bollmann 56, 71, 73) hält 
hier hausgesetzlichen Weg für ausreichend,
	        
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