186 8 20. Heilung von Erwerbsmängeln,
nicht genehmigter Ehe oder ganz oder teilweise bloß durch
Weiber vom gemeinsamen Stammvater Abstammende. Aber
es ist auch möglich, daß lediglich eine konkrete Person, die
nur adoptiert oder nur ein unehelicher oder unebenbürtiger
Abkömmling u. s. w. ist, in die Hausmitgliedschaft aufgenom-
men, für sukzessionsfähig erklärt werden soll. Dann bleibt
das generelle Haus- und Staatsrecht unberührt; ausschließ-
lich für den Einzelfall wird hiervon eine Ausnahme gemacht.
1. Trotzdem bedarf es selbstverständlich auch hier eines
Aktes der Haus- und der Staatsgesetzgebung (so auch Kohler
im Archiv für öffentliches Recht Bd. XVIOII S. 152). Denn
wenn auch nur für einen Einzelfall, das geltende Recht wird
immerhin abgeändert. Es findet eine Dispensation davon
statt. Und dispensieren kann, hat er nicht im voraus andere
hierzu ermächtigt (z. B. das Familienhaupt) oder für bestimmte
Fälle (z. B. Aussterben der ebenbürtigen Nachkommenschaft)
im voraus selbst Ausnahmen statuiert, von seinem Gesetze
lediglich der Gesetzgeber selbst. Und zwar bedarf es hier
zur Ebenbürtigkeitserklärung einer Zustimmung des Staates
als solchen auch dann, wenn das staatliche Gesetz es unter-
lassen hat, zu bestimmen, was ebenbürtig sei. Denn der
Rechtsvorgang ist hier nicht der, daß das Hausspezialgesetz
sagt: „als ebenbürtig gelten von jetzt ab auch Personen
bürgerlichen Standes; dieses Gesetz soll aber zunächst nur
auf Fräulein Schurmann Anwendung finden“, sondern das
betreffende Spezialgesetz des fürstlichen Hauses statuiert:
„Fräulein Schurmann wird ausnahmsweise einer Ebenbürtigen
gleichgeachtet; an dem bisherigen Rechtssatze, daß Bürger-
liche nicht ebenbürtig sind, wird nichts geändert“. Im ersteren
Falle würde Fräulein Schurmann Ebenbürtigkeit erwerben;
hier wird sie nur einer Ebenbürtigen gleichgestellt. Demge-
mäß liegt hier auch eine Abweichung vom Staatsgesetz vor,
also bedarf diese Gleichstellung zur Wirkung auch gegenüber
dem Staat ständischer Zustimmung. Erklärt die Staatsver-
fassung, zur Thronfolgefähigkeit sei Geburt aus eben-
bürtiger Ehe erforderlich, so überläßt sie der Hausautonomie
allein zu bestimmen, wer ebenbürtig sei, aber nicht, allein
eine unebenbürtige Person in Abweichung von jener Bestim-