Full text: Modernes Fürstenrecht

186 8 20. Heilung von Erwerbsmängeln, 
nicht genehmigter Ehe oder ganz oder teilweise bloß durch 
Weiber vom gemeinsamen Stammvater Abstammende. Aber 
es ist auch möglich, daß lediglich eine konkrete Person, die 
nur adoptiert oder nur ein unehelicher oder unebenbürtiger 
Abkömmling u. s. w. ist, in die Hausmitgliedschaft aufgenom- 
men, für sukzessionsfähig erklärt werden soll. Dann bleibt 
das generelle Haus- und Staatsrecht unberührt; ausschließ- 
lich für den Einzelfall wird hiervon eine Ausnahme gemacht. 
1. Trotzdem bedarf es selbstverständlich auch hier eines 
Aktes der Haus- und der Staatsgesetzgebung (so auch Kohler 
im Archiv für öffentliches Recht Bd. XVIOII S. 152). Denn 
wenn auch nur für einen Einzelfall, das geltende Recht wird 
immerhin abgeändert. Es findet eine Dispensation davon 
statt. Und dispensieren kann, hat er nicht im voraus andere 
hierzu ermächtigt (z. B. das Familienhaupt) oder für bestimmte 
Fälle (z. B. Aussterben der ebenbürtigen Nachkommenschaft) 
im voraus selbst Ausnahmen statuiert, von seinem Gesetze 
lediglich der Gesetzgeber selbst. Und zwar bedarf es hier 
zur Ebenbürtigkeitserklärung einer Zustimmung des Staates 
als solchen auch dann, wenn das staatliche Gesetz es unter- 
lassen hat, zu bestimmen, was ebenbürtig sei. Denn der 
Rechtsvorgang ist hier nicht der, daß das Hausspezialgesetz 
sagt: „als ebenbürtig gelten von jetzt ab auch Personen 
bürgerlichen Standes; dieses Gesetz soll aber zunächst nur 
auf Fräulein Schurmann Anwendung finden“, sondern das 
betreffende Spezialgesetz des fürstlichen Hauses statuiert: 
„Fräulein Schurmann wird ausnahmsweise einer Ebenbürtigen 
gleichgeachtet; an dem bisherigen Rechtssatze, daß Bürger- 
liche nicht ebenbürtig sind, wird nichts geändert“. Im ersteren 
Falle würde Fräulein Schurmann Ebenbürtigkeit erwerben; 
hier wird sie nur einer Ebenbürtigen gleichgestellt. Demge- 
mäß liegt hier auch eine Abweichung vom Staatsgesetz vor, 
also bedarf diese Gleichstellung zur Wirkung auch gegenüber 
dem Staat ständischer Zustimmung. Erklärt die Staatsver- 
fassung, zur Thronfolgefähigkeit sei Geburt aus eben- 
bürtiger Ehe erforderlich, so überläßt sie der Hausautonomie 
allein zu bestimmen, wer ebenbürtig sei, aber nicht, allein 
eine unebenbürtige Person in Abweichung von jener Bestim-
	        
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