Full text: Modernes Fürstenrecht

8 8 2. Das Recht am Throne, nicht vom Staate verliehen. 
sondern dem Staate gegenüber originär erworben hat, somit 
sein eigenes Recht an der Krone gegenüber dem Staate als 
ein originär erworbenes besitzt. 
A. Nicht läßt sich dies ableiten aus dem Titel „König, 
Herzog, Fürst von Gottes Gnaden“. 
1. Keineswegs, daß wir der Meinung wären, dieser Titel 
entbehre unter allen Umständen juristischer Bedeutung; es 
komme ihm nur religiös-politische zu. Finden wir ihn im 
Eingang von Verfassungen und zwar allein, d. h. ohne den 
Beisatz „und durch den Willen des Volkes“, finden wir ihn 
allein insbesondere in Verfassungen, welche mit einer Unter- 
tanenvertretung politisch vereinbart oder im Wege des Ge- 
setzes, also unter rechtlicher Mitwirkung eines Parlamentes 
erlassen worden sind, dann kommt dem Ausdruck auch recht- 
liche Bedeutung zu. 
Die Volksvertretung hat auch über den Eingang der Ver- 
fassung abgestimmt, also enthält letzterer auch Rechtssätze, 
wenn sich mit seinem Inhalte rechtliche Vorstellungen ver- 
knüpfen lassen. Und die lassen sich nach dem Gang unserer 
politischen Geschichte wahrhaftig damit verbinden: Oder 
sollte es z. B. rechtlich völlig bedeutungslos sein, daß die 
die preußische Verfassung beratende Nationalversammlung 
am 12. Oktober 1848 mit 217 gegen 143 Stimmen die Worte 
„von Gottes Gnaden“ in der Einleitung strich, die über die 
Revision der oktroierten Verfassung vom 5. Dezember 1848 
kraft ihrer rechtlichen Mitwirkungsbefugnis beschließenden 
Kammern 1849 dagegen die in dieser oktroierten Verfassung 
stehenden Worte „von Gottes Gnaden König von Preußen“ 
unbeanstandet ließen, so daß diese Worte sich auch in der 
in Übereinstimmung mit den beiden Häusern des Landtags 
erlassenen Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 finden? 
Nein, dem Ausdruck von Gottes wohnt auch juristische Be- 
deutung bei. Von Gottes Gnaden bedeutet im Sinne unserer 
deutschen politischen Sprache rechtlich etwas Negatives: nicht 
durch den Willen des Volkes. Es ist Verneinung des Prin- 
zıps der Volkssouveränität. Der König ist nicht Vertreter des 
Volkes und nicht Delegatar desselben. Er hat sein Recht 
nicht vom Volke und das Volk kann ihm sein Recht daher
	        
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