8 8 2. Das Recht am Throne, nicht vom Staate verliehen.
sondern dem Staate gegenüber originär erworben hat, somit
sein eigenes Recht an der Krone gegenüber dem Staate als
ein originär erworbenes besitzt.
A. Nicht läßt sich dies ableiten aus dem Titel „König,
Herzog, Fürst von Gottes Gnaden“.
1. Keineswegs, daß wir der Meinung wären, dieser Titel
entbehre unter allen Umständen juristischer Bedeutung; es
komme ihm nur religiös-politische zu. Finden wir ihn im
Eingang von Verfassungen und zwar allein, d. h. ohne den
Beisatz „und durch den Willen des Volkes“, finden wir ihn
allein insbesondere in Verfassungen, welche mit einer Unter-
tanenvertretung politisch vereinbart oder im Wege des Ge-
setzes, also unter rechtlicher Mitwirkung eines Parlamentes
erlassen worden sind, dann kommt dem Ausdruck auch recht-
liche Bedeutung zu.
Die Volksvertretung hat auch über den Eingang der Ver-
fassung abgestimmt, also enthält letzterer auch Rechtssätze,
wenn sich mit seinem Inhalte rechtliche Vorstellungen ver-
knüpfen lassen. Und die lassen sich nach dem Gang unserer
politischen Geschichte wahrhaftig damit verbinden: Oder
sollte es z. B. rechtlich völlig bedeutungslos sein, daß die
die preußische Verfassung beratende Nationalversammlung
am 12. Oktober 1848 mit 217 gegen 143 Stimmen die Worte
„von Gottes Gnaden“ in der Einleitung strich, die über die
Revision der oktroierten Verfassung vom 5. Dezember 1848
kraft ihrer rechtlichen Mitwirkungsbefugnis beschließenden
Kammern 1849 dagegen die in dieser oktroierten Verfassung
stehenden Worte „von Gottes Gnaden König von Preußen“
unbeanstandet ließen, so daß diese Worte sich auch in der
in Übereinstimmung mit den beiden Häusern des Landtags
erlassenen Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 finden?
Nein, dem Ausdruck von Gottes wohnt auch juristische Be-
deutung bei. Von Gottes Gnaden bedeutet im Sinne unserer
deutschen politischen Sprache rechtlich etwas Negatives: nicht
durch den Willen des Volkes. Es ist Verneinung des Prin-
zıps der Volkssouveränität. Der König ist nicht Vertreter des
Volkes und nicht Delegatar desselben. Er hat sein Recht
nicht vom Volke und das Volk kann ihm sein Recht daher