8 20. Heilung von Erwerbemängeln. 189
Thronfolgefähigkeit zukommen soll, bedurfte es nur, wenn
der Prinz, was infolge seiner (unebenbürtigen) Abstammung
von einem Rudolstädter Fürsten nahelag, in Rudolstadt vor
den vorhandenen Sondershauser Agnaten Thronfolgerecht er-
halten oder seine an sich aus der Agnatschaft im Gesamt-
hause resultierende Sukzessionsfähigkeit in Sondershausen aus-
geschlossen sein sollte.
ß) In der Tat wird in dieser Form sein Thronfolgerecht
hausgesetzlich fixiert: Wohl bemerkt die Urkunde schlechthin:
„Wir, ... die alleinigen lebenden Agnaten des Fürstlichen
Hauses Schwarzburg, wollen den Prinzen als... . ebenbür-
tigen Angehörigen des Mannesstammes Unseres Fürstlichen
Hauses... . anerkennen“, der Prinz wird somit als Agnat auch
der Sondershauser Linie, als Mitglied des Gesamthauses an-
erkannt, aber das Hausgesetz fährt lediglich fort: „Wir...
wollen den Prinzen ... (als Agnaten) dergestalt anerkennen,
daß derselbe (bezw. dessen männliche . . . Deszendenz) zur
Nachfolge in die Regierung des Fürstentums Schwarzburg-
Rudolstadt ... . mit der Maßgabe berufen sein soll, daß dieses
agnatische Rechtsverhältnis mit dem gänzlichen Ausgange des
Mannesstammes ın der gegenwärtig regierenden Linie des
Fürtlichen Hauses Schwarzburg-Rudolstadt wirksam wird.“
Sukzessionsrecht in Schwarzburg-Sondershausen wird ihm als
Wirkung der Agnatschaft im Gesamthause also hausrechtlich
nicht ausdrücklich verliehen. Diese Wirkung der Zugehörigkeit
zum Gesamthause — dies ist der Gedanke — soll dann aber ipso
jure eintreten, wenn der Prinz in Sondershausen staatsgesetz-
lich zur Regierung berufen werden sollte. Auf der anderen
Seite wird dem Prinzen Sizzo für Rudolstadt ausdrücklich der
Vorrang vor den echten Schwarzburger Agnaten des Sonders-
hauser Zweiges eingeräumt, allerdings nicht in hausgesetzlicher
Form, d.h.durch Gesamtakt aller Schwarzburger Agnaten, also
auch des Fürsten von Rudolstadt, sondern in rechtsgeschäft-
licher Form, d. h. in Form eines Verzichtes der beiden Sonders-
hauser Agnaten auf ihr Vorrecht. Während der erste Satz
mit den Worten beginnt: „Wir, die Fürsten Karl Günther
(von Sondershausen) und Günther (von Rudolstadt) und der
Prinz Leopold (von Sondershausen), als die alleinigen gegen-