Full text: Modernes Fürstenrecht

1% 8 20. Heilung von Erwerbsmängeln. 
wärtig lebenden Agnaten des Fürstlichen Hauses Schwarzburg 
(schlechthin) wollen den Prinzen Sizzo . . . anerkennen,“ treten 
in dem zweiten Satze als Erklärende nur die beiden Sonders- 
hauser Agnaten auf: „Wir Fürst Karl Günther und Wir 
Prinz Leopold, als die einzigen männlichen Repräsentanten 
der Fürstlichen Linie Schwarzburg-Sondershausen wollen Uns 
zu dem Behufe (d. h. damit das agnatische Rechtsverhältnis 
des Prinzen Sizzo in Schwarzburg-Rudolstadt mit dem Er- 
löschen des echten Mannesstammes daselbst wirksam zu 
werden vermag) bei Eintritt des Ausgangs der Fürstlichen 
Linie Schwarzburg-Rudolstadt des Uns nach Maßgabe des 
Hausvertrags vom 7. September 1713 zustehenden agnatischen 
Suecessionsrechtes!) in die Regierung des Fürstentums Schwarz- 
burg-Rudolstadt ... zu Gunsten des Prinzen Sizzo von 
Leutenberg bezw. dessen ebenbürtiger männlicher Descendenz 
hiemit ausdrücklich dergestalt begeben, daß dieselben vor 
Uns in obgedachtes Recht eintreten.“ 
y) Weil das Hausgesetz durch Erhebung des Prinzen zum 
Mitglied des ganzen schwarzburgischen Hauses bereits still- 
schweigend erklärte, daß es dem Prinzen Sizzo für den Fall 
des Ergehens eines diesbezüglichen Sondershauser Staatsge- 
setzes auch hausrechtlich in Sondershausen Sukzessionsfähig- 
keit eingeräumt haben wolle, war es vollkommen zutreffend, 
wenn das betreffende Sondershauser Staatsgesetz vom 
14. August 1896 die staatsrechtliche Anerkennung eines Thron- 
folgerechts von Sizzo und seiner Deszendenz in Sondershausen 
hinter dem Fürsten Günther von Rudolstadt und dessen etwa 
noch ins Leben tretender Deszendenz „als Berufung kraft... 
der von sämtlichen Agnaten des Fürstlich Schwarzburgischen 
Gesamthauses unter dem 21. April 1896 vollzogenen Verein- 
barung“ bezeichnet. Auf der anderen Seite bringt auch das 
Rudolstädter Staatsgesetz vom 1. Juni 1896 die Rangaus- 
weichung in bezug auf Sukzessionsberechtigung gut zum 
Ausdruck, wenn es dort heißt: „Zur Nachfolge in die Regierung 
Unseres Fürstentums sind für den Fall Unseres ohne Hinter- 
ı) Nur im Sukzessionsrecht weichen sie aus, nicht in bezug auf andere 
Rechte (z. B. Rang in Rudolstadt).
	        
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