Full text: Modernes Fürstenrecht

19% 8 20. Heilung von Erwerbemängeln. 
fahrung entnommenen Regeln auch der Willensentschluß fest- 
gestellt zu werden vermag. Die Schließung einer uneben- 
bürtigen Ehe lasse den Willen, einen autonomen Akt zu 
erlassen, durch welchen die Frau und die aus der Ehe ent- 
springenden Kinder zu Hausmitgliedern gemacht werden, nicht 
erkennen. Es ist dies gegenüber unserer Beweisführung ein 
Zurückgehen auf den weiteren Begriff der konkludenten 
Handlung, dem wir selbstverständlich zuzustimmen vermögen. 
DI. Die Form der Beseitigung der Mängel ist die nämliche, 
ob sie in genereller Weise oder für einen Einzelfall geschieht. 
Nicht nur, wenn bestimmt wird, daß alle aus einer Mißheirat 
stammenden, an sich unebenbürtigen Abkömmlinge Mitgliedern 
des Hauses gleichgeachtet werden sollen, sondern auch, wenn 
nur vorgeschrieben wird, daß die mit einer bestimmten un- 
ebenbürtigen Dame abgeschlossene oder abzuschließende Ehe 
standesgemäß und die aus dieser entsprungenen oder ent- 
springenden Kinder als Familienangehörige gelten sollen, liegt 
ein Akt der Hausgesetzgebung vor. Mag die Bestimmung 
‚so gefaßt sein, daß unmittelbar Hauszugehörigkeit verliehen 
wird, oder so, daß nur Ebenbürtigkeit verliehen wird, wodurch 
von selbst dann Hausmitgliedschaft entsteht, immer findet. 
nicht bloß die Schaffung subjektiver Rechtsverhältnisse, son- 
dern Schaffung objektiven Rechtes statt. Dort wird ein all- 
gemeiner, hier ein Individualrechtssatz aufgestellt, dort eine lex 
generalis, hier eine lex singularis erlassen. 
A. 1. Mit aller Gesetzgebung hat auch die Hausgesetz- 
gebung den Grundsatz der Nichtrückwirkung gemein. Das 
ältere Recht wird erst vom Zeitpunkte des Inkrafttretens des 
jüngeren Rechts an durch letzteres verdrängt: Die generelle 
autonome Bestimmung z.B. gilt demgemäß nur für noch nicht 
abgeschlossene Ehen, nur künftige Abkömmlinge. Rechte 
bereits vorhandener Hausmitglieder bleiben also unberührt. 
2. Nicht immer sind solche erworbene Rechte bereits 
vorhanden, aber möglich ist es. Ein Fürst, welcher der letzte 
Sprosse seines Stammes ist, hat z.B. zwei Ehen geschlossen, 
zuerst eine ebenbürtige, dann eine unebenbürtige. Werden 
hier die Söhne der zweiten Ehe für ebenbürtig erklärt, so. 
tritt die neue Ordnung mit Rechten anderer nicht in Be-
	        
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